Steuerrelevanz von selbständiger Beratung einer ausländischen Firma
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich bin selbständiger Berater aus Österreich und habe die Möglichkeit für 5 Monate ein Beratungsprojekt in Deutschland durchzuführen.
Hierbei handelt es sich um ein Freelance-Projekt, das heisst ich bin ein selbständiger Dienstleister und würde ca. 5 Monate (unter 183 Tagen) in einer Mietwohnung für den Auftraggeber vor Ort in Deutschland tätig sein.
Wie sieht es in diesem Fall steuerrechtlich aus? Bin ich in Deutschland steuerpflichtig?
Wie sieht es mit der Umsatzsteuer aus? Kann ich auch eine Rechnung ohne Umsatzsteuer stellen? Oder gilt hier der Fall, der Umkehr, so dass mein Auftraggeber dies übernehmen kann?
Würde sich hierbei etwas ändern, wenn es sich bei mir um eine Kapitalgesellschaft (Limited) handeln würde.
Vielen Dank!
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Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
bei einer selbstständigen Tätigkeit greift die sogen. 183-Tage-Grenze nicht. Diese findet in Doppelbesteuerungsabkommen nur auf nichtselbstständige Tätigkeiten Anwendung. Da die Tätigkeit in der Wohnung (= Betriebsstätte) in Deutschland ausgeübt wird, erhält Deutschland das Besteuerungsrecht. Jedoch werden Sie dadurch nicht unbeschränkt, mit Ihrem Welteinkommen steuerpflichtig. Deutschland kann nur das Einkommen aus der Tätigkeit als Freelancer besteuern.
Österreich muss jedoch die in Deutschland gezahlte Steuer auf Ihre Steuerschuld anrechnen.
Aufgrund der Betriebsstätte in Deutschland, würde es grundsätzlich zu steuerpflichtigen Umsätzen kommen. Rechnungen ohne Umsatzsteuer (Reverse Charge Verfahren) kommt nur bei ausländischen Unternehmern ohne Betriebsstätte in Deutschland in Betracht.
Je nach Umsatzhöhe, kommt ggf. die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung. Jedoch müsste der Umsatz unter 17.500 Euro liegen. Die USt-Problematik könnte bei anderer Organisation der Tätigkeit umgangen werden. Z. B. wenn die Tätigkeit nur ggf. 1-2 x Woche von der Wohnung in Deutschland aus und im Übrigen beim Kunden oder von Österreich aus durchgeführt wird.
Wenn Sie als Ltd. agieren, ändert sich für deren Körperschaftsteuererklärung nichts wesentliches. Auch für die Umsatzsteuer ist es entscheidend, dass Sie eine Betriebsstätte in Deutschland vermeiden, um Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausstellen zu können.
Je nach Umsatzhöhe könnte jedoch auch hier die Kleinunternehmerregelung zur Verfügung stehen. Da diese Grenze in Deutschland nur 17.500 € beträgt, könnte dies ggf. auch nicht weiterhelfen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen konnte. Bei weiteren Rückfragen können Sie sich gerne per Kommentarfunktion an mich wenden. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
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vielen Dank für die Beantwortung der Frage. Hierbei habe ich bemerkt, dass ich mich ein wenig ungeschickt ausgedrückt habe.
Gemeint war, dass wir in Deutschland in einer Mietwohnung wohnen würden, die Tätigkeit aber immer vor Ort, direkt beim Kunden durchgeführt wird.
In der Wohnung würden wir nur wohnen.
Gilt das dann auch als Betriebsstätte in Deutschland? Falls nein, ändert sich damit etwas grundsätzliches?
Mit freundlichen Grüßen
Bei der Einkommensteuer hätte Deutschland kein Besteuerungsrecht, da hier strikt auf eine feste geschäftliche Einrichtung abgestellt wird. Beim Kunden können Sie eine solche nicht haben.
Folglich gilt: keine Steuerpflicht in Deutschland
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff