Steuerrecht
Fragestellung
Guten Tag,
Mein Anliegen sieht wie folgt aus:
Bin österreichische Staatsbürger. Komme aus Wien und dort habe ich nach wie vor eine Mietwohnung. Meine Freundin wohnt noch immer dort (wird auch nicht umziehen) und die Mieter für die Wohnung bezahle ich zu Ganze.
Seit dem 01.07.2018 bin ich berufsbedingt nach Deutschland gekommen (nach Düsseldorf). Ich habe da jetzt eine Anstellung und werde demnächst eine Mietwohnung suchen.
Ich werde in Düsseldorf alleine wohnen weil meine Freundin nicht nach DE umziehen kann (berufsbedingt).
Ich bin in DE voll (unbeschränkt) Steuerpflichtig und in AT bezahle ich keine Steuer.
Meine Frage: bestehet eine Möglichkeit für mich die Wohnungskosten (Doppelte Haushaltsführung) vom Steuer abzusetzen? Wenn schon, worauf muss ich achten, bzw. welche Voraussetzungen soll ich erfüllen? (die Größe der Wohnung in DE, regelmäßige Reisen nach DE,…)? Zusätzlich, kann ich auch die Reisen nach Wien (z.b. Flugkarte) dann auch vom Steuer in DE absetzten?
Danke im Voraus für Ihre Rückmeldung
Schöne Gruße
O. Marjanoovic
Düsseldorf
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich beantworte Ihr Anliegen auf Basis Ihrer Angaben foglendermaßen:
Sie können für die Wohnung in Düsseldorf, d.h. die Wohnung am Tätigkeitsort doppelte Haushaltsführung geltend machen.
Vorraussetzung ist folgendes:
Ihr Lebensmittelpunkt befindet sich in Österreich und aus beruflichen Gründen mussten Sie an den inländischen Tätigkeitsort (Düsseldorf) ziehen, vgl. § 9 Abs.1 Nr.5 EStG.
Maßgebliche Prüfungskriterien sind z. B. Vergleich von Größe und Ausstattung von Zweitunterkunft und eigenem Hausstand sowie Dauer und Häufigkeit der Aufenthalte.
Bei Alleinstehenden (unverheirateten) befindet sich der Lebensmittelpunkt an dem Wohnort, zu dem die engeren persönlichen Beziehungen (Eltern, Verlobte, Freundes-, Bekanntenkreis, Vereinsaktivitäten) bestehen. Solange die Wohnung durchschnittlich mindestens 2-mal pro Monat aufgesucht wird, akzeptiert die Finanzverwaltung im Regelfall, dass sich dort auch der Lebensmittelpunkt befindet.
Außerdem müssen Sie am Tätigkeitsort (Düsseldorf) einen eigenen Hausstand unterhalten. Dies ist bei einer eingerichteten Mietwohnung zweifelsohne der Fall.
Beachten Sie, dass bei Alleinstehenden, d.h. unverheirateten, sich der Lebensmittelpunkt auch an den Beschäftigungsort verlagern kann, wenn beispielsweise der Arbeitnehmer dort mit Partner und Kind in eine familiengerechte Wohnung einzieht - auch wenn die frühere Familienwohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird. Insofern wird das Finanzamt immer wieder nachhaken, ob sich der Lebenmittelpunkt gegebenfalls nach Düsseldorf verlagert hat.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
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