Sohn geht nicht in die Schule
Fragestellung
Mein Sohn geht nicht in die Schule. Er ist 12 Jahre alt. Ende Januar hat mich seine Klassenlehrerin abgerufen und hat gesagt, dass er in dem neuen Jahr überhaupt nicht in der Schule war. Zwei mal war ich zum Gespräch in der Schule gewesen.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Grundsätzlich besteht Schulpflicht für alle Schüler.
Hier muss unterschieden werden zwischen Schulpflicht und der Pflicht zum Schulbesuch. Die Pflicht zum Schulbesuch hängt allein von der Zugehörigkeit zu einer konkreten Schule ab. Andernfalls wäre ein kontinuierlicher Unterricht nicht gewährleistet. Mit 12 Jahren besteht jedenfalls noch die Schulpflicht Ihres Sohnes.
Eine vollständige Befreiung von der Schulpflicht kommt nur in Betracht, wenn das jeweilige Schulgesetz eine solche Möglichkeit ausdrücklich vorsieht. Von einer derartigen Dispensmöglichkeit haben Sie aber nichts berichtet.
Der Besuch einer Online-Schule reicht hier nach meiner Auffassung nicht aus. Dies käme theoretisch auch nur dann in Betracht, wenn die Schulleitung hiermit einverstanden wäre. Ihr Sohn müsste dann über eine Live-Konferenz an dem Unterricht teilnehmen. Diese Möglichkeit dürfte jedenfalls nicht bestehen und ist nur theoretischer Natur und käme nach meiner Kenntnis nur für Inselbewohner in Betracht.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist, damit Sie hier zufrieden aus der Beratung gehen.
Einer positiven Bewertung sehe ich entgehen.
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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ich kann Ihnen derzeit nicht weiterhelfen, weil Sie keine konkrete Frage gestellt haben.
Mit freundlichen Grüßen
RA Roth
ja, vielen Dank. Ich lasse Ihnen meine Stellungnahme bis heute 11.45 Uhr hier auf der Plattform zukommen, wenn Sie damit einverstanden sind.
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth