SK Änderung
Beantwortet von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener in unter 2 Stunden
Fragestellung
Meine Frau und ich haben die SK 5/3. Wir wollen aber die SK auf 1/1 ändern, weil wir nicht mehr zusammen wohnen.
Wir sind aber noch verheiratet!
Sollten wir uns in zukunft wieder gut versthen und zusammen kommen, können wir die SK 5/3 wieder haben?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrte Ratsuchende,
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte Ihnen diese nachfolgend nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt beantworten:
Grundsätzlich gilt:
Ein Steuerklassenwechsel ist im Laufe des Kalenderjahres grundsätzlich nur einmal zulässig.
Ein zweiter und weiterer Steuerklassenwechsel ist jedoch dann möglich,
wenn ein/e Ehegatte/Lebenspartner/in keine Einkünfte mehr aus nichtselbständiger Tätigkeit bezieht (z.B. bei Arbeitslosigkeit, Erziehungsurlaub, Rente, Selbstständigkeit) oder
wenn erneut wieder Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bezogen werden (wenn z. B. nach Arbeitslosigkeit, Erziehungsurlaub, Rente, Selbstständigkeit wieder ein Dienstverhältnis aufgenommen wird) oder
wenn ein/e Ehegatte/Lebenspartner/in verstirbt oder
wenn eine dauernde Trennung vorliegt oder
wenn der vorherige Steuerklassenwechsel auf Grund der Eheschließung/Begründung einer Lebenspartnerschaft oder wegen Zuzugs aus dem Ausland beantragt wurde oder
wenn der vorherige Steuerklassenwechsel zum 1. Januar eines Jahres auf Grund eines Antrags aus dem abgelaufenen Kalenderjahr erfolgte.
Der Steuerklassenwechsel wird zum 1. des auf die Antragstellung folgenden Monats, spätestens jedoch bis zum 30. November des laufenden Jahres berücksichtigt.
Falls Sie also die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen sollten, füge ich Ihnen ein Formular bei.
Anmerken möchte:
Grundsätzlich ergibt sich durch diese Lohnsteuerklassenwahl keine Steuerersparnis, sondern vielmehr wird hierdurch nur die geringeren Lohnsteuerabzüge von Ihrem laufenden Monatslohn die im Rahmen der Steuererklärung zu erwartende Einkommensteuererstattung vorgezogen.
Selbst wenn Sie nicht die günstigste Kombination (also 1/1) gewählt haben, zahlen Sie letztendlich keinen Cent mehr Steuern im Kalenderjahr. Denn: Endgültig abgerechnet wird in der Steuererklärung nach Ablauf des Jahres, und hier spielen die Steuerklassen für die Höhe der festgesetzten Steuer keine Rolle.
Spätestens im Rahmen der Abgabe der Einkommensteuererklärung wählen Sie die Veranlagungsart nach den Voraussetzungen, die bei Ihnen im Kalenderjahr oder im Laufe des Kalenderjahres gegeben sind: Einzel- oder Zusammenveranlagung, und hier wird dann die Einkommensteuer nach der Grund- oder Splittingtabelle berechnet.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Jeannette Uhlig, Steuerberaterin
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