Schmerzensgeldforderung nach Betriebsunfall
Beantwortet
Fragestellung
Hallo, meine Frau war auf Mini-Job Basis in einer Filiale der Drogeriekette Müller als Aufpackerin beschäftigt. Am 08.08.2016 bewegte sie eine "Ameise", letztere kippte, und ein Teil des Geräts fiel auf ihren linken Fuß. Resultat: mehrfach gebrochener Mittelfußknochen des großen Zehs, sowie mehrfache Frakturen der Nebenzehen. Dank einer sehr komplizierten OP in Neuperlach mit Fixateur extern, wird sie
wohl in einigen Monaten wieder "normal" laufen können. Der Heilungsprozess hingegen wird ca. ein weiteres halbes Jahr dauern.
Da uns durch diesen Unfall und die Immobilität meiner Frau nicht unerhebliche Zusatzkosten entstehen aber wir auch halt viele Einbußen und Mehraufwand haben, wurde uns geraten beim Arbeitgeber, der Fa. Müller Großhandels Ltd.& Co. KG, Ulm Jungingen, Schmerzensgeld zu fordern.
Ist das i.M. nach berechtigt und durchsetzbar, wenn Sie bedenken, dass es (1) keine Einweisung(en) in die Handhabung dieser Geräte gab, (2) keinerlei Sichertheitskleidung vorgeschrieben ist, und (3) niemand als weisungsbefugt in diesen Spätschichten arbeitet? Meine Frau hat keinerlei Papiere über Arbeitsschutz o.ä. unterzeichnen müssen.
Danke für grundsätzliche Informationen wie wir dies ggf. in Angriff nehmen sollten.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort des Experten
Sehr geehrter Fragensteller,
bedauerlicherweise teile ich überwiegend Ihre Einschätzung der Lage nicht, vor allem was das Schmerzensgeld anbelangt:
Die Haftung Ihres Arbeitgebers ist ausgeschlossen, wenn der Schaden
in einem Personenschaden besteht und
auf einen "Versicherungsfall" im Sinne des Unfallversicherungsrechts zurückzuführen ist, und wenn
der Arbeitgeber diesen Versicherungsfall bzw. Personenschaden nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.
Dieser Haftungsausschluß ergibt sich aus § 104 Abs.1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Diese Vorschrift lautet:
"Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz eines Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur dann verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs.2 Nr.1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt hat."
Der Grund für diesen Haftungsausschluß liegt darin, daß in den hier genannten Fällen, in denen der Arbeitgeber nicht haftet, die Unfallversicherung für den Schaden des Arbeitskollegen (des "Versicherten") aufkommt. Daher soll der Arbeitgeber, der ja durch seine Beiträge die Unfallversicherung finanziert, von einer Haftung im Versicherungsfall entlastet werden.
Der Ausschluß der Haftung umfaßt auch den Anspruch auf Schmerzensgeld.
Für Sach- und Vermögensschäden der geschädigten Arbeitnehmer ist die Haftung des Arbeitgebers dagegen nicht ausgeschlossen: Weil die gesetzliche Unfallversicherung hier keinen Ersatz leistet, bleibt es bei der Haftung des Arbeitgebers.
Letztlich bleibt nur die Möglichkeit einen etwaigen Verdienstausfall geltend zu machen.
Vorsatz im Zivilrecht ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit.
Dies sehe ich hier leider nicht, maximal eine grobe Fahrlässigkeit.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- RA -
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