Nießbrauchbrauch; Erbe von Barvermögen
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Dr. Schenk,
zunächst einmal herzlichen Dank für Ihre ausführliche Antwort vom 1.2.2015 , die mir bereits sehr geholfen hat!
Ich habe einige Nachfragen dazu, möchte Ihnen aber wegen deren Umfang Ihre Mühe bzgl. der weiteren Antwort angemessen honorieren. Ich habe deshalb diese Nachfragen textgleich hier als eigenständige Frage mit einem neuen Gebot von 70 € eingestellt.
1)
Zum Verhältnis von Nießbrauch und Wohnrecht nach BGB §1093:
Sie machten mich darauf aufmerksam, Herr Dr. Schenk, dass das Wohnrecht nach BGB §1093 kein Bestandteil des (im BGB fixierten) Nießbrauchsrechts ist. Wäre es aber möglich, einerseits das Wohnrecht nach BGB §1093 als Auflage der Schenkung zu vereinbaren und andererseits zusätzlich Nießbrauchsrechte wie ich sie in meiner Anfrage bereits dargestellt habe – oder wäre es doch besser, das lebenslange Wohnrecht in eigener Formulierung (ohne Bezug zum § 1093) als Nießbrauchsklausel zu vereinbaren?
2)
Zum Eigentum meiner Mutter am Barvermögen meiner Eltern:
Sie, Herr Dr. Schenk, schrieben u.a.:
„Auch wenn Ihre Mutter kein eigenes Einkommen hatte (bis auf etwaige Kapitalerträge), so wird man seitens des Finanzamtes annehmen, dass die Ihrer Mutter gehörende Immobilienhälfte von Ihrem Vater auf Ihre Mutter im Wege der Schenkung zu Lebzeiten übergegangen ist.“
Meine Fragen:
a)
Gilt seitens des Finanzamts eine solche Annahme einer Schenkung meines Vaters an meine Mutter auch für das Barvermögen? Wenn ja, wird dann vereinfachend angenommen, dass mein Vater im Lauf der Zeit die Hälfte seines Barvermögens meiner Mutter geschenkt hat, oder gibt es da eine andere Berechnungsmethode? Es wäre ja im Detail kaum mehr nachvollziehbar, was im Laufe von mehr als 60 Ehejahren aus dem laufenden Gehalt meines Vaters, und was aus Kapitalerträgen (an denen meine Mutter als Zugewinn partizipieren würde) auf die Sparkonten wanderte.
Es geht in meinem Fall nur darum, dass meine Mutter, sollte sie die Erstversterbende sein, mir überhaupt 100 000 € vererben kann. Dazu muss sie aus der Sicht des Finanzamts naturgemäß diese 100 000 € als Eigentum auch haben.
b)
Falls die Situation tatsächlich so sein sollte, dass meine Mutter an den vorhandenen 300 000 € Barvermögen kein Eigentum (oder weniger als 100 000 € Eigentum) hat, wäre es dann empfehlenswert, dass meine Eltern einen Ehevertrag mit Gütergemeinschaft abschließen? Danach würden diese 300 000 € ja meinen Eltern gemeinsam gehören, und ich könnte grundsätzlich von meiner Mutter mindestens 100 000 € erben. (Ein entsprechend formuliertes Testament wäre dazu allerdings erforderlich – mein Vater müsste dann auf einen Teil seines potentiellen Erbes verzichten, da ihm meines Wissens in einer Gütergemeinschaft 75 % des Erbes zustünden und mir nur 25 %.)
c)
Wäre es eine mögliche und evtl. sinnvolle Alternative zu b), wenn mein Vater eine notariell beurkundete Schenkung von Barvermögen an meine Mutter vornehmen würde, so dass sie dann mindestens 100 000€ als Eigentum hätte, die sie mir dann grundsätzlich vererben könnte? [Auch hier sei, wie in 2), ein entsprechendes Testament mit teilweisem Erbverzicht meines Vaters vorausgesetzt.]
In steuerlicher Hinsicht wäre so eine Schenkung wegen der Freibeträge zwischen Ehepartnern ja wohl unproblematisch.
Mit freundlichen Grüßen
Manfred Moser
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrter Herr Moser,
folgende Antworten:
zu a)
Wenn beide Eltern gemeinschaftlich ein Konto haben, auf dem dieses Sparvermögen liegt, dann ist es hälftig den Eltern zuzurechnen. Kurz vorher, also bevor es an Sie übertragen wird, es auf ein gemeinsames Konto zu transferieren, würde steuerlicher Gestaltungsmissbrauch sein.
zu b)
Bei Kettenschenkungen bzw. bei vorheriger Gütergemeinschaft und anschließender Schenkung würde sich auch steuerlicher Gestaltungsmissbrauch ergeben, insbesondere, wenn es in diesem Zusammenhang eine Verpflichtung gäbe, Ihnen das Geld denn im nächsten Schritt zu übertragen. Ohne Verpflichtung und unter Abwarten einer Schamfrist von ca. 2 Jahren würde man wohl keine Kettenschenkung annehmen.
zu c)
wäre möglich, jedoch ohne gleichzeitige Verpflichtung, Ihnen das Geld zu schenken + ebenso Einhalten einer Schamfrist.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Schenk
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