Neuer Mietvertrag
Fragestellung
Hallo,
ich habe diesen neuen Mietvertrag von meine evtl. zukünftigen Vermieter erhalten.
Meine Frage ist ob der §15 Schönheitsreparaturen noch gültig ist und ob dieser Vertrag im
allgemeinen so in Ordnung wäre.
MFG Sebastian Nüßlein
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Sehr geehrter Fragesteller,
danke für die Anfrage.
Bei der Beschreibung der Wohnung ist keine Wohnfläche angegeben, diese fehlt dann auch bei den Heizkosten und Warmwasserkosten, hier fehlt außerdem der Umlageschlüssel.
Die Vereinbarung zu den Betriebskosten ist unklar. Für Heiz- und Warmwasserkosten ist eine Pauschale vereinbart. Das kann man machen, ist aber nicht Standard. Bei einer Pauschale wird nicht nach Verbrauch abgerechnet. Sie müssen entscheiden ob das für Sie akzeptabel ist oder nicht. Bei den Betriebskosten ist weder bei der Pauschale noch bei der Umlage eine Vorauszahlung angegeben bzw. ausgefüllt. Wenn über die Betriebskosten abgerechnet werden soll muss man eine Vorauszahlung eintragen.
Sollen Betriebskosten nicht umgelegt werden müsste man das in § 4 hineinschreiben.
So bleibt es unklar und nach dem Wortlaut müsste der Vermieter die Betriebskosten abrechnen was für Sie ohne Vorauszahlungen ein Problem wäre.
Bei der Kaution ist nichts angegeben, es müsste eine Summe eingesetzt werden oder aber man streicht § 6.
Bei § 9 ist wichtig das man ankreuzt ob die Wohnung renoviert oder unrenoviert übergeben wird weil das bei den Schönheitsreparaturen eine Rolle spielt. Diese können nur auf den Mieter umgelegt werden wenn die Wohnung renoviert ist oder aber unrenoviert und dem Mieter wird dafür eine Kompensation gewährt wie etwa der Erlass einer Miete.
Insofern ist § 15 von der Formulierung her in Ordnung, Sie müssen also die Schönheitsreparaturen übernehmen, aber nur wenn die Wohnung renoviert übergeben wird. Wenn nicht wäre § 15 unwirksam.
§ 19 II ist problematisch weil man diesen so verstehen könnte, als wenn immer bei Beendigung des Mietverhältnisses renoviert werden muss. Das wäre rechtswidrig. Ich würde § 19 II streichen.
Alle anderen Punkte sind kein Problem.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
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