Mängelbeseitung bei neu angelegtem Garten
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Hesterberg, wir haben ein großes Problem bzgl.unserem Garten. Bitte sehen Sie das angefügte Dokument und beantworten Sie unsere Frage. Vielen Dank! Familie Rendel
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Zur Haftung des Architekten:
Hier wäre ein Auswahl- bzw. Überwachungsverschulden zu prüfen, insbesondere ob der Architekt den Gärtner und seine Arbeiten vertraglich zu überwachen hat.
Wenn der Architekt bei der Erfüllung seines Vertrages gegenüber Ihnen den Gärtner als Dritten eingeschaltet hat, der erkennbar ungeeignet oder dessen Einschaltung doch zumindest mit erkennbaren Risiken verbunden ist, haftet der Architekt selbst.
Gleiches gilt, wenn er vertraglich die Überwachung der Gärtnerarbeiten übernommen hat, wofür aber eine reine Rechnungsprüfung nicht ausreichend.
Es müsste schon ein vorsätzliches/fahrlässiges Unterlassen her, um eine Architektenhaftung anzunehmen.
Das reine Aussuchen der Person führt noch nicht allein zur Haftung.
Zur Haftung des Gärtners:
Dieses wird aller Voraussicht nach haften müssen.
Krankheiten sind unschädlich dafür, mangelnde finanzielle Mittel natürlich in praktischer Hinsicht natürlich schon.
Das wäre genau zu untersuchen, Schuldnerverzeichnis/Insolvenzanmeldung und andere wirtschaftliche Daten wären VOR einer Klage unbedingt zu prüfen.
Denn dazu wäre in der Tat ansonsten das wirtschaftliche Risiko zu hoch.
Außergerichtlich wird man hier ja leider nicht mehr weiterkommen.
Zu berücksichtigen wäre, dass ggf. noch ein gerichtliches Gutachten erforderlich sein kann, was noch teurer sein kann.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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Der Architekt hatte den Gärtner und die Arbeiten des Gärtners nicht vertraglich zu überwachen.
Vertraglich haben wir mit dem Architekt bzgl. des Gartens nichts vereinbart.
Wir denken, dass das für den Architekten auch nicht erkennbar war, dass der Gärtner schlechte Arbeitsleistung liefert und Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit würden wir ausschließen.
Ihr Satz: „Gleiches gilt, wenn er vertraglich die Überwachung der Gärtnerarbeiten übernommen hat, wofür aber eine reine Rechnungsprüfung nicht ausreichend.“ Was müsste hier mehr passiert sein? Er hat ab und zu vorbei geschaut und das eine oder andere mit dem Gärtner besprochen, wie man das machen sollte…. Reicht das dann um den Architekten in die Haftung nehmen zu können?
Zum Gärtner: Wir wissen, dass der Gärtner die Firmenautos, sein Privathaus und andere Dinge auf die Ehefrau umgeschrieben hat. Haften sie gesamtschuldnerisch (die Firma gehört ihm allein) oder haftet nur er? Er hat wahrscheinlich keine großen Mittel, vermutlich nur seine laufenden Einnahmen.
Können wir als Privatpersonen Daten wie Schuldnerverzeichnis/Insolvenzanmeldung und andere wirtschaftliche Daten prüfen? Wenn ja wo und wenn nicht, wer kann das und wo?
Was würden Sie uns empfehlen um aus der Situation einigermaßen gut rauszukommen und an unser Geld zu kommen?
Vielen Dank!
vielen Dank für Ihre Nachfrage, ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Dann scheidet leider eine Architektenhaftung sehr wahrscheinlich aus nach Ihrer Schilderung.
Ansonsten reicht nämlich leider das rein tatsächliche, aber nicht vertragliche Vorbeischauen des Architekten nicht aus, sei denn er hat damit zu erkennen gegeben, dass er damit eine besondere Haftung übernehmen will, was die Ausführung der Gärtnerarbeiten betrifft.
Zum Gärtner:
Er haftet allein, wobei Übertragungen möglicherweise nicht insolvenzfest bzw. anfechtbar wären, man also auf Rückübertragung klagen müsste.
Sie selbst können beim Amtsgericht des Geschäftssitzes Einsicht in das Schuldner- und Insolvenzverzeichnis verlangen - ohne Anwalt, lediglich müssen Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen, Ihre Forderungen gegen den Gegner (Aufforderungsschreiben langt aus).
Das würde ich jetzt tun.
Sodann müsste bei gesicherten finanziellen Aussichten gegen den Gärtner geklagte werden.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt