Kündigungsfrist Arbeit
Fragestellung
Hallo Herr Stämmler,
ich möchte mich beruflich verändern und habe bereits eine Zusage in einem anderen Unternehmen.
Natürlich möchte dieses Unternehmen gerne, dass ich schnellstmöglich dort anfange.
Nun meine Frage: Ich meinem aktuellen Arbeitsvertrag steht die Klausel:
"... Kündigungsfrist 6 Wochen zum Ablauf eines Quartals zum Ende des darauf folgenden Quartals".
Ist diese Formulierung überhaupt rechtens? Bzw. wann wäre mein frühstmöglicher Austrittstermin?
Der Arbeitsvertrag ist mit dem Mitte Juni 2007 datiert.
Ist es empfehlenswerter um einen Aufhebungsvertrag zu bitten?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
gerne komme ich auf die Frage zurück.
Es kommt zunächst darauf an, welche Kündigungsfrist für den Arbeitgeber vereinbart ist, weil nach § 622 VI BGB für die Kündigung durch den AN keine längere Frist als für die Kündigung durch den AG vereinbart werden darf.
Sie müssten also prüfen ob die Frist für beide Seiten gelten soll oder nur für die Kündigung durch den AG. Gilt die Frist für beide, so nimmt man allgemein an, das eine Frist von 6 Wochen zum Quartalsende wirksam ist. In Ihrem Fall ist aber unklar, was gemeint sein soll. Offensichtlich ist gemeint das das Arbeitsverhältnis erst zum Ende des Folgequartals gekündigt werden kann. Faktisch beträgt die Frist dann 4 1/2 Monate. Sie könnten aktuell zum Jahresende kündigen, weil die 6 Wochen zum 30.9. eingehalten würden, dann aber das Folgequartal gelten würde und damit der 31.12. Ich halte die Frist im Vergleich zur gesetzlichen Frist (2 Monate) für sehr lang und auch die Formulierung für grenzwertig.
Da die Rechtsprechung aber auch längere Fristen akzeptiert, da diese ja primär den AN schützen, würde ich mich nicht auf eine Unwirksamkeit verlassen.
Wäre die Klausel unwirksam, läge Ihre Frist bei 4 Wochen. Sicher ist das aber nicht, daher halte ich es für sinnvoll mit dem AG über einen Aufhebungsvertrag zu sprechen. Sie können Ihre Zweifel an der Frist äußern und sollten Ihren Wunsch früher auszuscheiden formulieren.
Letztlich macht es für den AG wenig Sinn auf Ihrem Bleiben zu bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
Sie haben eine Frage im Bereich Arbeitsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
natürlich wollte ich Sie auch so ansprechen und nicht mit Herrn Stämmler. Entschuldigen Sie. Mein Fehler.