Kündigung trotz Aufhebungsvertag!
Fragestellung
Am 15.12 endete meine Probezeit. Der AG wollte mich Betriebsbedingt kündigen. Habe jetzt Aufhebungsvertag zum 15.2.18 . Hatte Arbeitsunfall am 14.2. Bin nun AU. Mitarbeiterzahl unter 10 VZ Mitarbeiter.Kann mir der AG kündigen??
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Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich kann während des „Laufs“ eines Aufhebungsvertrages oder auch bei einer ordentlichen Kündigung „zusätzlich“ gekündigt werden.
Eine ordentliche Kündigung wäre, wenn sie nach dem Aufhebungsvertrag ausgesprochen wird, nicht wirksam bzw. könnte und sollte mit der Kündigungsschutzklage angegriffen werden. Inhalt eines Aufhebungsvertrages ist es ja, dass man sich einvernehmlich darauf verständigt, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt endet. Es wäre rechtsmissbräuchlich, sich zunächst einvernehmlich auf einen „Endzeitpunkt“ zu verständigen, gerade um eine Kündigung zu vermeiden, und dann anschließend die ordentliche Kündigung auszusprechen.
Allerdings besteht die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis fristlos, also ohne Einhaltung einer Frist, zu kündigen. Hierfür müssten Sie allerdings dem Arbeitgeber einen Grund liefern, sich also fehl verhalten bzw. gravierend gegen geltende Regeln verstoßen. Dabei würde es nicht ausreichen, zu spät zu erscheinen oder ggf. die AU verspätet vorzulegen. Gemeint sind die wirklich gravierenden Fälle, wie z.B. Diebstahl zulasten des Arbeitgebers.
Sollte also dennoch eine Kündigung trotz des Aufhebungsvertrages ausgesprochen werden, sollten Sie innerhalb einer Frist von 3 Wochen, gerechnet ab Zugang der Kündigung, vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben.
Ich hoffe, Ihnen einen umfassenden Überblick erteilt zu haben. Falls sich dennoch Fragen ergeben sollten, teilen Sie dies bitte mit.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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der Kündigungsschutz gilt in der Regel wegen der Zahl der Mitarbeiter nicht. Gegen eine fristlose Kündigung oder willkürliche Kündigung kann allerdings immer Kündigungsschutzklage erhoben werden.
Was meinen Sie denn mit "Was ist mit der AU aufgrund von Arbeitsunfall?" ?
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
nein ! Eine Kündigung wäre grundsätzlich auch während einer Krankschreibung möglich. Dies unabhängig davon, was für die Arbeitsunfähigkeit ursächlich ist.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass