Kündigung Gewerbemietvertrag
Beantwortet von Rechtsanwalt Maximilian A. Müller
Fragestellung
Ich (gewerblicher Mieter) habe meinen Gewerbemietvertrag fristgerecht gekündigt - ich habe die Kündigung über einen Gerichtsvollzieher zustellen lassen.
Die Sendung konnte nicht zugestellt werden da der Empfänger nicht zu ermitteln war.
Die nicht gefundene Adresse des Vermieters ist die, die auch im Mietvertrag steht.
Ist die Kündigung trotzdem wirksam?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Maximilian A. Müller
Sehr geehrter Ratsuchender,
eine Kündigung ist eine sogenannte empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird damit erst mit Zugang beim Empfänger wirksam.
Ihr Kündigungsschreiben ist jedoch Ihrem Vermieter nicht zugegangen. Die Kündigung kann daher zunächst auch keine Wirkung entfalten.
Zum Teil wird der Zugang einer Kündigung fingiert bzw. unterstellt. Dies ist dann der Fall, wenn man der Gegenseite eine bewusste Zugangsvereitelung unterstellen kann. Ein Beispiel hierfür wäre in besonderen Konstellationen die NIchtabholung eines hinterlegten Briefes.
Vorliegend ist jedoch eher das Problem, dass wohl die Anschrift nicht mehr aktuell ist. Dies kann natürlich darauf zurückzuführen sein, dass der Vermieter Ihnen nie seinen Umzug mitgeteilt hat, dann hätten Sie eine gewisse Chance, dass man ein Fristversäumnis nicht Ihnen anlastet. Sollte natürlich die Anschrift für Sie ersichtlich gewesen sein (z.B. durch anderere Briefe/Kontakte mit dem Vermieter, Nebenkostenabrechnungen oder ähnliches), dann würde die fehlerhafte ANschrift wohl zu Ihren Lasten gehen.
Sie sollten auf jeden Fall so schnell wie möglich die richtige Anschrift in Erfahrung bringen, beispielsweise über die Hausverwaltung, falls eine akzeptiert, oder notfalls über das Einwohnermeldeamt. Zudem sollten Sie weiteren SChriftverkehr prüfen, ob dort einmal eine andere Anschrift bekannt gegeben wurde.
Sie sollten daher zeitnah dafür Sorge tragen, dass Sie die Kündigung nochmals zustellen.
Sollte der Vermieter Ihre Kündigung - die er derzeit ja noch nicht kennt! - sodann tatsächlich zurückweisen, stehe ich Ihnen natürlich gerne für eine weitergehende Interessenvertretung zur Verfügung.
Sie können sich gerne an unsere Kanzlei wenden, wenn dies erforderlich sein sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Maximilian A. Müller
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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