Kündigung eines Vertrages an einer privaten Universtiät
Beantwortet
Fragestellung
Sehr geehrte Rechtsanwälte,
Ich habe mich an staatlichen sowie an einer privaten Universität beworben. Heute sind mir die Unterlagen der privaten Universität in die Hände gefallen und dabei habe ich gemerkt das ich mich am 11.07.2016 bei einer privaten Uni angeblich vertraglich gebunden habe. Wie ich jetzt fest gestellt habe, hätte ich den Vertrag innerhalb 2 Wochen kündigen müssen, dies war mir aber nicht möglich, da ich nicht wusste ob mich eine staatliche Universität annimmt. Um an einer staatlichen Universität studieren zu können wollte ich den oben genannten Vertrag widerrufen, dabei ist mir aufgefallen das der Widerruf innerhalb 14 Tage erfolgen hätte müssen!
Laut meiner Unterlagen ist der Vertrag nicht vollständig geschlossen wurden, da verschiedene Dinge (siehe Vertrag/Dokument) nicht berücksichtigt wurden.Desweiteren hab ich keine schriftliche Bestätigung mit Laufzeit und allen vertraglich relevanten Punkten erhalten.
Von dieser privaten Uni wurde mir nur ein Onlinezugang, welcher ohne persönliche Daten sowie Vertragswesen oder sonstigen Informationen zu gesannt.
Anbei übermittle ich folgende Unterlagen:
1.Vertragsformular, das Original welches bei der Uni geblieben ist trägt nur meine Unterschriften
2.Anschreiben welche Unterlagen noch für Vertragsabschluss fehlen, welche von mir nicht geliefert wurden.
3.Schreiben Onlinezugang
Bitte prüfen Sie welche rechtliche Grundlage besteht um diesen Vertrag nicht erfüllen zu müssen, da ich mich für eine staatliche Universität entschieden habe.
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Antwort des Experten
Sehr geehrte Mandantin,
haben Sie vielen Dank für Ihre Beauftragung. Gerne möchte ich Ihnen die folgenden Informationen zukommen lassen:
1.
Es ist korrekt, dass die vollständigen Unterlagen für Ihre Studienanmeldung noch nicht vorliegen/ vorlagen und die Hochschule Ihnen gegenüber dies so angegeben hat.
Dennoch könnte man vertragsrechtlich davon ausgehen, dass Sie bereits einen Vertrag abgeschlossen haben.
Voraussetzung hierfür ist regelmäßig ein Angebot zum Vertragsschluss - Ihre eingereichte Anmeldung - und dessen Annahme - in Form der Anmeldebestätigung.
2.
Man könnte sich nun auf den Standpunkt stellen, dass das hochgeladene Schreiben der Hochschule noch keine Anmeldebestätigung darstellt, weil die Hochschule ohne die einzureichenden Unterlagen (beispielsweise auch Lebenslauf, aus dem sich ja Studienqualifikationen erst ergeben mögen) ja noch gar nicht beurteilen kann, ob sie Ihr Angebot auf einen Vertragsschluss übrhaupt annehmen möchte.
Ob diese Argumentation jedoch im Zweifelsfall greifen würde, hinge bei einer rechtlichen Auseinandersetzung vom entscheidenden Richter ab. Ich möchte Sie daher darauf hinweisen, dass dies zumindest unsicher ist.
Würde diese Argumentation aber greifen, könnten Sie sich mit einem einfachen Schreiben an die Hochschule wenden und um Nichtberücksichtigung Ihrer Anmeldung bitten. Einen Widerruf würde dies streng genommen nicht darstellen, da dieser nur dann greifen kann, wenn ein Vertrag zustande gekommen ist.
3.
Sollte ein Vertragsschluss angenommen werden, wäre die Widerrufsfrist in der Tat abgelaufen.
Ihnen bliebe dann - Siehe Vertragsformular F. 3. - noch die Möglichkeit, sich gegen die Zahlung einer Bearbeitunsggebühr von 75 € wieder vom Studiengang abzumelden. Mir ist nicht bekannt, wann genau das WIntersemester beginnt. Möglicherweise ist die sechswöchige Frist bis dahin bereits abgelaufen.
4.
Abschließend würde ich Ihnen unter Würdigung aller Umstände Ihres Einzelfalles daher dazu raten, durchaus selbstbewusst aufzutreten und der Hochschule gegenüber dahingehend zu argumentieren, dass noch keine abschließende Bestätigung Ihrer Anmeldung vorgelegen hat und es daher noch nicht zu einem Vertragsschluss gekommen ist.
Sollte man sich dort weigern, dies so entgegen zu nehmen, können Sie noch immer kulanzweise die Zahlung der ansonsten bei Stornierungen anfallenden 75 € für den Verwaltungsaufwand der Hochschule anbieten. Damit könnten Sie noch immer die wesentlich teurerern Semestergebühren umgehen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dieser Einschätzung weiterhelfen konnte und stehe für eventuelle Rückfragen erne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée FGritsch
Rechtsanwältin
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