Kreditzinsen steuerlich geltend machen
Fragestellung
Seit ca. 20 Jahren besitzen und vermieten wir ein einfaches Haus in Südbaden. Das zugehörige Grundstück stand in öffentlichem Eigentum; wir hatten es mit einem jeweils jährlich kündbaren Vertrag gepachtet. Kürzlich gelang es uns nun, dieses Grundstück käuflich zu erwerben. Zur Finanzierung des Kaufs haben wir einen Kredit aufgenommen.
Lassen sich die Kreditzinsen und die Kreditbeschaffungskosten (z.B. Abschlussgebühr des dazu abgeschlossenen Bausparvertrags) steuermindernd geltend machen und mit den Mieterträgen entsprechend verrechnen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
die Zinsen (ohne Tilgung) des für den Grundstückskauf aufgenommenen Darlehens können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.
Die Anl. V zur Einkommensteuererklärung hat dafür (auf der Rückseite) eine entsprechende Eingabemöglichkeit.
Bei den Kreditbeschaffungskosten (Abschlussgebühren, Bearbeitungsgebühren, ggf. Disagio, evtl. Kosten einer Grundschuldbestellung wie Notar, Grundbuchkosten) handelt es sich ebenfalls um sofort abzugsfähige Werbungskosten. D.h., dass Sie diese Kosten in dem Jahr, in dem sie anfallen, zur Ermittlung des Überschusses aus der Vermietung von den Einnahmen abziehen können.
Bitte beachten Sie zwei Punkte, die mir in diesem Zusammenhang bedeutsam erscheinen:
1. Bei dem "reinen" Grundstück handelt es sich nicht um ein abnutzbares Wirtschaftsgut. Das bedeutet, dass Sie von den Anschaffungskosten (Kaufpreis + Nebenkosten) keine Abschreibung berechnen können.
2. Aus diesem Grunde wichtig: Kosten der Beurkundung (Notar) und Eintragung (Grundbuch) sowie die Grunderwerbsteuer sind NICHT als Werbungskosten abziehbar, da es sich um Anschaffungskosten des Grundstücks handelt! Daher bitte die Geldbeschaffungskosten (s.o.) unbedingt klar trennen (der Notar sollte Ihnen z.B. über die Beurkundung der Grundschuldbestellung eine separate Rechnung ausstellen, ist aber auch üblich), denn diese können ja abgezogen werden!
Ich hoffe, dass Ihre Frage damit ausreichend beantwortet ist? Sonst nutzen Sie bitte die Funktion "Rückfragen & Kommentare" um evtl. Lücken zu schließen.
Im Übrigen bedanke ich mich für die an mich gestellte Frage, wünsche Ihnen viel Glück für Ihr Vorhaben und würde mich über eine gute Beurteilung auf yourXpert freuen!
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Hiller
Dipl. Finanzwirt Steuerberater
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