Kanalbaumaßnahme Entwässerungvon meinem Grundstück
Fragestellung
Hallo Herr Hesterberg
seit Januar 2016 möchte ich mein MFH in Remscheid verkaufen und habe auch jetzt durch einen Makler auch einen Interessenten gefunden. Der Interessent stellte dann die Frage ob ich schon eine Dichtigkeitsprüfung für das Haus gemacht habe. Ich habe das auch wahrheitsgemäß verneint vor ca 8 Wochen und habe jetzt am 13.05.2016 ein Schreiben von der Stadt bekommen ( Anhörung nach §28 Verwaltungsverfahrungsgesetz ) das in meiner Straße im Herbst dieses Jahres diverse Kanalarbeiten vorgenommen werden. Muss ich den Käufer ( er kam mit einen Gutachter ) davon in Kenntnis setzen ??? und was ganau dazu sollte im Notarvertrag stehen damit es späte keine Probleme gibt ?
Mit welchen kosten muss gerechnet werden.
das Schreiben hier im Anhang sagt auch das ich schon einmal ein Schreiben bekommen haben soll vom 08.04.2016 ( habe ich nicht erhalten und wohne nicht in Remscheid und bin auch selten vor Ort)
Wie verhalte ich mich jetzt richtig ?? der Interessent der aus der Nähe kommt scheint wohl schon Kennttnis gehabt zuhaben sonst hätte er am Anfang nicht diese Frage gestellt oder........
Hoffe Sie können mir weiterhelfen wenn ich zum Notar gehe
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Ja, Sie sollten dieses unbedingt angeben, um sich nicht der Gefahr einer Vertragsanfechtung auszusetzen.
Denn auch ungefragt müssen Sie solche Umstände dem Käufer mitteilen, vor dem Hintergrund der finanziellen Auswirkungen und möglicher Beeinträchtigungen der Immobilie.
Diese Umstände sind hier wesentlich und gewichtig genug, sie mitzuteilen.
Ansonsten drohen auch Ersatzansprüche.
Teilen Sie dieses dem Notar mit, der dann in den Kaufvertrag Derartiges aufnehmen wird, z. B. etwa: " Dem Käufer wurde seitens des Verkäufers bekannt gemacht, dass..."
Das Anhörungsschreiben und ein ggf. nachfolgender Bescheid könnten sodann als Kopien dem Kaufvertrag beigefügt werden.
Sollen Gebühren und Beiträge etc. in diesem Zusammenhang auf den Käufer zukommen, so wird auch dieses im Kaufvertrag standardisiert aufgenommen:
Das Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) regelt in § 446 den Gefahr- und Lastenübergang:
"Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist."
Zu den Lasten gehören die öffentlichen Zahlungen, die einmalig bzw. turnusmäßig anfallen.
Hierzu können weitere Stichtagsregelungen vereinbart werden.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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