Hofübergabe-Vertrag; Grundsstückherausgabe
Beantwortet von Rechtsanwältin Anja Merkel, LL.M. in unter 2 Stunden
Fragestellung
In einem Hofübergabe-Vertrag (geschlossen 1994; Übergeber sind Vater (verstorben) und Mutter; Übernehmer ist Sohn; Geschwister wurden abgefunden) wurde für zwei Grundstücke eine Sonderregelung in Abschnitt 3) getroffen (s. Anlage), wonach die Mutter vom Sohn die Herausgabe dieser Grundstücke verlangen kann. Diese Option kommt nunmehr in Betracht und es ergeben sich verschiedene Fragen zur Vorgehensweise, um deren Beantwortung ich bitte:
1. Welche Bedeutung hat „…Befreiung von den Beschränkungen des §181 BGB …“ ? Bedeutet das , die Mutter kann zu einem Notar gehen und dort ohne Rücksprache mit dem Sohn die Herausgabe der Grundstücke, Auflassung und Grundbucheintragung beantragen und erreichen?
2. Die Mutter will den Sohn (dem dies sicherlich nicht gefallen wird) vorher informieren. Besteht hierzu eine Pflicht?
3. Welche Erklärungen sind vom Sohn zur Herausgabe, Auflassung und Grundbucheintragung abzugeben?
4. Benötigt die Mutter einen Bevollmächtigten (zB Anwalt)?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich beantworte Ihr Anliegen nach Prüfung der vorliegenden Unterlagen folgendermaßen:
1. Welche Bedeutung hat „…Befreiung von den Beschränkungen des §181 BGB …“ ? Bedeutet das , die Mutter kann zu einem Notar gehen und dort ohne Rücksprache mit dem Sohn die Herausgabe der Grundstücke, Auflassung und Grundbucheintragung beantragen und erreichen?
Die Mutter kann allein zum Notar gehen und die Herausgabe und Auflassung beurkunden lassen und darüber hinaus auch für den Sohn alle Erklärungen abgeben und Anträge stellen, die das Grundbuch hinsichtlich der Herausgabe verändern.
Grundsätzlich verbietet § 181 BGB, dass jemand dann quasi mit sich selbst geschäftlich/rechtsverbindlich tätig wird. Durch die vereinbarte individuelle Ausnahme des Verbotes einen IN-sich-Geschäftes (§ 181 BGB) kann die Mutter (dann erwerberin des Grundstückstückes) des Sohn (dann herasugeber des Grundstückes) wirksam vertreten.
Auf seine Zustimmung zur Herausgabe kommt es nicht an, da er diese bereits im damaligen Übergabevertrag abgegeben hat, indem die Klausel 3) so vertraglich vereinbart wurde.
Der Sohn hat auf Verlangen der Mutter herauszugeben, vgl. Punkt 3) des Übergabevertrages.
Die Mutter sollte also die Herausgabe und Auflassung vom Sohn mit Hinweis auf Punkt3) des Übergabegabevertrages schriftlich verlangen. Im Anschluss kann die Mutter im Rahmen der Vertretung den Herausgabe- und Übergabevertrag notariell beurkunden lassen und die Grundbuchänderung in die Wege leiten.
2. Die Mutter will den Sohn (dem dies sicherlich nicht gefallen wird) vorher informieren. Besteht hierzu eine Pflicht?
Nach Punkt 3) muss Sie die Herausgabe und Auflassung vom Sohn verlangen. Erst danach kann Sie die notariellen Beurkundungen und Gundbuchänderungen mit Vollmacht des Sohnes durchführen. Also ja.
3. Welche Erklärungen sind vom Sohn zur Herausgabe, Auflassung und Grundbucheintragung abzugeben?
Keine.
Die verpflichtung zur Herausgabe und Auflassung im Falle des Verlangens ist bereits vertraglich normiert.
und die Vollmachten zur Umsetzung ist bereits erteilt, vgl. Punkt 3)
4. Benötigt die Mutter einen Bevollmächtigten (zB Anwalt)?
Im Rahmen einer außergerichtlichen Herausgabe und Auflassung nein.
Ein Notar ist unabdinglich, da zur Wirksamkeit von Grundstücksverfügungen die notarielle Beurkungen vorgeschrieben ist.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
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