Gewinnverzicht
Fragestellung
Zum Jahreswechsel bin ich aus persönlichen Gründen als Gesellschafter aus einer PartG ausgeschieden. Dafür werde ich 2015 eine über dem Buchwert liegende Barabfindung (pauschal) erhalten, die für 2015 versteuert werden muss. Die Abfindung soll z.B. eventuelle Guthaben aus Kapitalkonten und noch offene Forderungen abdecken.
Mit der Abfindung sind ALLE Ansprüche gegen die Gesellschaft abgegolten. Dies gilt auch für Gewinne aus den Jahren 2013 und 2014, die noch nicht ausgeschüttet wurden. Noch nicht entnommene Gewinne stehen mir nicht mehr zu. Ich verzichte somit auf Gewinne. Dem haben alle Gesellschafter im Dezember 2014 zugestimmt (ich auch).
Meine Frage ist nun, ob nun das Risiko besteht, dass ich Steuern auf die nicht entnommenen Gewinne entrichten muss, ob also das Finanzamt mir diese Gewinne zurechnen könnte. Ich habe im Internet gelesen, dass eine rückwirkende Anpassung der Gewinnverteilung von den Finanzämtern ggf. nicht akzeptiert wird. Könnte der Beschluss vom Dezember als eine steuerrechtlich unbeachtliche rückwirkende Änderung angesehen werden?
Falls sie zu dem Beschluss kommen, dass ich Steuern entrichten muss, würde ich gerne wissen, ob dann auch noch die Barabfindung versteuern muss (die ich eigentlich 2015 versteuern müsste), oder ob ich dies mit den 2014 entrichteten Steuern verrechnen kann.
Anmerkung: Es wird eine Einnahmenüberschussrechnung durchgeführt.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
bitte entschuldigen Sie zunächst meine verspätete Antwort. Aber aufgrund einer medizinischen Operation bin ich nicht "online" gewesen.
Die Versteuerung von Gewinnen innerhalb einer Partnerschaft ist von der Entnahme dieser unabhängig. Sie versteuern für Zeiten, in denen Sie Gesellschafter waren bzw. sind die auf Sie anteilig entfallenden Gewinne und zwar über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (die gegenüber dem Finanzamt vorzunehmen ist). Eine rückwirkende Anpassung der Gewinnverteilung ist in der tat problematisch und wird vom Finanzamt nicht anerkannt, auch aus dem Grund, dass man keine steuerliche Manipulationen betreiben kann. Ich befürchte, dass Sie bei der Bemessung Ihrer Abfindung wirtschaftlich berücksichtigen müssen, dass Sie noch Steuern auf den Ihnen zuzurechnenden Gewinn entrichten müssen.
Hinsichtlich der Versteuerung Ihrer Barabfindung ist zu berücksichtigen, dass es hier um die Versteuerung eines Veräußerungsgewinns geht, der vom laufenden Gewinn bis zu Ihrem Ausscheiden getrennt zu beurteilen ist und auch ermäßigt versteuert. wird. bei der Bemessung dieses steuerlichen Veräußerungsgewinns ist von der Barabfindung der Wert Ihres Kapitalkontos abzuziehen.
An dieser Stelle kann ich leider eine detaillierten weiteren Angaben machen, weil ich keine entsprechenden Daten von Ihnen haben. Ich rate Ihnen, sofern noch keine Verträge unterschreiben sind, die Sache vorab ausführlich steuerlich beurteilen zu lassen. In der Tat kommt es im Rahmen des Ausscheidens aus Gesellschaften sehr häufig und dann zeitlich verzögert zu erheblichen steuerlichen Überraschungen (für den Ausgeschiedenen). Dann ist aber bereits das Kind in den Brunnen gefallen.
Gerne stehe ich Ihnen hierfür zur Verfügung.
Vielen Dank für den von Ihnen erteilten Auftrag.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Schenk, StB
Sie haben eine Frage im Bereich Abfindung?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen