Generalunternehmer
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
ich habe mit einem Generalunternehmer mein Einfamilienhaus bauen lassen. Bereits seit 2 Jahren reklamiere ich die Risse an meiner Fassade. Der Generalunternehmer ist jedoch nicht mehr am Markt werbend tätig und wird abgewickelt.(Rechtsanwaltskanzlei). Laut Rechtsanwalt ist auch nicht mehr mit einem Geldeingang zu rechnen, daher soll die Kanzlei die Abwicklung der Mängel übernehmen. Nun habe ich von der Kanzlei eine Vereinbarung erhalten.
Mit Zahlung des vorbenannten Betrages sind sämtliche bislang bekannten und geltend gemachten Mängel und sonstige Ansprüche gegen die ?????, Subunternehmer, verbundene Unternehmen, die ????? und sonstige in die Vertragsabwicklung des Bauwerkvertrages involvierte Dritte erledigt.
Was bedeutet dieser Satz in der Vereinbarung für mich. Kann ich dann keine z.B. verdeckten Mängel welche erst in vielleicht 5 Jahren auftauchen geltend machen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Nach meiner ersten Einschätzung ist hier der Vergleichstext etwas zu unbestimmt, was letztlich für beide Seiten zu Problemen führen kann.
Im Einzelnen:
Wenn in dem Vergleichstext von "sämtliche bislang bekannten und geltend gemachten Mängel" die Rede ist und zudem aber auch von "sonstige Ansprüche", so kann Letzteres insbesondere auch erst zukünftige Mängelrechte von Ihnen beinhalten.
Sie sollte nachfragen, ob dieses von der anwaltlich vertretene Gegenseite derart gewollt ist.
Ich gehe jedenfalls zunächst davon aus, denn schließlich will man wohl die Angelegenheit an sich endgültig beenden.
Das heißt, dass alle zukünftigen Mängelrechte innerhalb der Verjährungsfrist von fünf Jahren ausgeschlossen wären, das stimmt.
Da es hier aber um und große finanzielle Nachteile gehen kann, wie es meistens im privaten Baurecht der Fall ist, sollten Sie selbst anwaltlich vertreten sein, insbesondere um eine "Waffengleichheit" herzustellen.
Es müsste nämlich gesondert folgendes geprüft werden:
- Ist der im Vergleichstext erwähnte Betrag vor dem Hintergrund der geltenden Sach- und Rechtslage angemessen (Bestehende Mängelrechte, Einwendungen der Gegenseite, Vorliegen von Insolvenzgründen etc.)?
- Soll der Vergleich allumfassend sein (wovon ich momentan ausgehe)?
- Welche Möglichkeiten bietet der ehemals geschlossene Bauvertrag (insbesondere möglicherweise eine Abtretung der Mängelrechte gegenüber den Subunternehmern, falls der Generalunternehmer zahlungsunfähig sein sollte - dieses ist ein häufig anzutreffende Regelung, insbesondere zur Absicherung des Bauherren)?
- Ist vor diesem Hintergrund eine allumfassende Regelung eines Vergleichs sinnvoll oder sollte hier schrittweise vorgegangen werden?
- Sollte stattdessen eine Klage erhoben werden(bei Streitwerten über 5000 € geht die Sache zum Landgericht, wo Anwaltszwang vorherrscht, so dass jetzt schon die Einschaltung eines Anwalts Sinn macht)?
Aufgrund der eben genannten Möglichkeiten und der meines Erachtens bestehenden Notwendigkeit einer weiteren, gesonderten Prüfung der Sach- und Rechtslage halte ich nichts von einem vorschnellen Abschluss eines solchen Vergleichs, der im Übrigen nicht ganz bestimmt ist.
Natürlich ist dabei aber zu beachten, dass ein Vergleichsabschluss nicht allzu lange hinausgezögert werden sollte, da ja die Zahlungsfähigkeit der Gegenseite infrage steht.
Sie sollten daher umgehend einen Anwalt Ihrer Wahl aufsuchen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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der Anwalt hat nun einen Satz hinzugefügt.
Gewährleistungsansprüche für bislang den Eheleuten ??? nicht bekannte Mängel, insbesondere auch Mängel, welche bislang nicht geltend gemacht wurden bleiben erhalten. Wäre dies dann soweit in Ordnung?
Mit freundlichen Grüßen
danke für die Info. Mit Eheleute meint er wohl Sie als Gesamtgläubiger (wenn Sie hier den Vertrag als Ehegatten geschlossen haben, was dann passen würde). Auf jeden Fall ist es jetzt bestimmter, was sonstige Mängel anbelangt.
Wie gesagt, dieses kann hier nur eine erste, vorläufige und keinesfalls abschließende Einschätzung der Sach- und Rechtslage sein. Ich würde doch unbedingt eine weitere anwaltliche Beratung zur Sicherheit suchen - die nicht so hohen Kosten können besprochen und pauschal vereinbart werden. Dieses kann dann alle Umstände und Unterlagen des Falls sichten und bewerten.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt