Gebrauchtwagen mit Mängel - Kostenübernahme
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe im März ein Fahrzeug bei einem Autothaus in München gekauft. Fahrzeug mit 3 Jahren und 33.000 km. Mein Altfahrzeug habe ich drangegeben. Nach Übergabe des Fahrzeuges, nach etwas 65 km zeigte das Kombiinstrument die Mortordiagnoselampe rot an. Daraufhin rief ich den Verkäufer an - dieser teilte mir mit, ich möge den Fehler in der örtlichen
Herstellervertragswerkstatt pürfen lassen. Lt. Werkstatt war eine Lambdasonde + Hupe defekt. Repdauer zwei Tage.
Um Überführung hin und zurück habe ich mich privat gekümmert. Die Rechnung ließ ich auf das verkaufende Autohaus ausstellen und übermitteln. Am Wochenende darauf, trat gleiches Problem wieder auf. Ich brachte das KFZ zur Herstellerwerkstatt zur Diagnose, teilte dies dem Autohaus schriftlich mit - Antwort des Autohauses GF, das ist ja seltsam - wir werden sehen. KFZ ist zwei Tage in der Werkstatt. Es wurde eine weitere Lamdasonde getauscht, auch diese Rechnung ging ans Autohaus der Verkäufers. Am Freitag rief mich meine örtliches Rep.-Autohaus an, dass die Rechnungen noch offen seien. Daraufhin kontaktierte ich den Verkäufer meines KFZ und dieser teilte mir mit, dass Sie nur 50 % der Kosten tragen würden, da Sie keine Gelegenheit hatten, das KFZ in Stand zu setzten bzw. nachzubessern. Auch beim zweiten Mal
trug ich Überführung und Rücktransport privat.
Was kann ich tun bzw. wie verhalte ich mich richtig ohne diese Kosten tragen zu müssen. Das Autohaus wusste vom Kauf
hat aber keine Rep.-Freigabe des Verkäuferautohauses eingeholt.
Gruß,
W. S.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Nach dem Gesetz gilt:
Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
Danach haben Sie im vorliegenden Fall Anspruch auf Freistellung von den Reparaturkosten beziehungsweise Kostenersatz.
Dieses haben Sie meines Erachtens auch gegenüber der Verkäuferseite so verlangt, also was die Nachbesserung/Nacherfüllung anbelangt.
Sie haben sich mit der Verkäuferseite darauf geeinigt, dass Sie sich an die Hersteller- Vertragswerkstatt wenden können, weil Sie nach meiner ersten Meinung auch davon ausgehen konnten, dass dieses beim zweiten Mal zulässig war, denn insoweit gab es keinen Widerspruch der Verkäuferseite.
Vor diesem Hintergrund ist die Argumentation der Gegenseite nicht nachvollziehbar.
Denn demnach würde ein widersprüchliches Verhalten der Verkäuferseite vorliegen, was gegen das rechtliche Gebot von Treu und Glauben verstoßen würde.
Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass Sie sich auf 50 % Kostenansatz einigen sollen.
Denkbar ist allenfalls,das Ihnen die Verkäuferseite nachweist, dass sie den Wagen günstiger reparieren lassen hätte können.- dann wäre die Differenz anrechenbar.
Diese hätte ja den Wagen sowieso zur Reparatur bei einer Fremdwerkstatt geben müssen, sie selbst aber über keine Werkstatt verfügt, wovon ich hier ausgehe.
Sie sollten daher wie folgt vorgehen:
Setzen Sie der Gegenseite eine Zahlungsfrist von 14 Tagen und senden Sie eine Kopie dieses Schreibens an die Vertragswerkstatt zur Kenntnis.
In diesem Schreiben können Sie auch erwähnen, dass Sie bei fruchtlosem Fristablauf ansonsten einen Anwalt einschalten und dessen Kosten als notwendige Rechtsverfolgungskosten dann zu den Reparaturrechnungen addieren müssten.
An Ihrer Stelle würde ich die Sache daher weiterverfolgen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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Rückfrage des Kunden
Dann würde ich gemäß Ihren Vorschlag weiterverfahren..
Danke
Expertenantwort auf die Rückfrage des Kunden
die Verkäuferseite müsste Ihnen erst einmal konkret anhand einer Vergleichsrechnung bzw. -berechnung nachweisen, dass 50 % Abzug gerechtfertigt sind.
Sie sollten dieses einfordern.
Ich würde da allenfalls 1/4 Nachlass/Abzug akzeptieren und ansonsten einen Anwalt damit befassen, dessen Kosten dann ebenfalls angesetzt werden könnten.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt