Gartenzaun
Fragestellung
Hallo,
wir hatten dieses Jahr (März) eine Übernahme von unserer Erdgeschoss Wohnung.
Diese haben wir gekauft, da auch ein Garten dabei ist, dieser sollte laut Baubeschreibung durch ein Zaun abgetrennt sein. Es steht aber eher eine Rankhilfe da als ein Zaun. Die Pfosten sind ca. 1,2 meter hoch und jeweils in der Höhe von 30cm, 60cm, 90cm quer mit dünnen Drähten verbunden. Durch diese Löcher laufen dann fremde Hunde und unsere Kinder hindurch oder drüber.
Vor dieser Rankhilfe (Zaun) sind noch Buchenhecken gepflanzt, diese sind aber so frisch, das diese nicht als Zaun fungieren können.
Was können wir tun damit wir einen richtigen Zaun bekommen?
Liebe Grüße
S.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Tamas Asthoff
Guten Tag,
wenn ein Zaun in der Baubeschreibung mit zum Vertragsgegenstand gehören sollte, so haben Sie nach dem gesetz einen Anspruch auf einen Zaun "mittlerer Art und Güte".
Die von Ihnen beschriebe "Rankhilfe" stellt wohl keinen Zaun dar und ist daher mangelhaft. Als Mangel der kaufsache haben Sie einen Anspruch auf nacherfüllung; wird diese verweigert, dann auf Selbstvornahme mit Schadenersatz.
Dazu müssen Sie dem verkäufer unter Schilderung der Lage, ggf. mit Fotos, den Mangel schriftlich nachweisbar anzeigen und- wichtig - eine Frist zur Behebung des Mangels setzen. Nur so sind Sie auf der sicheren Seite. Hier sollte eine Frist von 3 Wochen ausreichend sein.
Nach Ablauf der Frsit stehe ich ihnen hier weiterhin gerne- natürlich kostenfrei- zur Verfügung.
Sie haben eine Frage im Bereich Baurecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Sie finden mich ab April leider nicht mehr auf dieser Plattform.
Bei Fragen zu Ihrem Fall - und auch in allen anderen rechtlichen Fragen- schreiben Sie mir doch einfach eine Email unter
contact at asthoff com
Ich wünsche Ihnen noch ein frohes Osterfest,
T. Asthoff, Bielefeld
Rechtsanwalt