Frage zu einem Testament
Fragestellung
In einem Testament wurden die Kinder als Erben eingesetzt. Jeder einzeln und mit unterschiedlichen Erbbeträgen. Eines der Kinder ist verstorben. Der Erblasser (Testamentslasser) lebt noch. Im Testament wurde keine Verfügung getroffen für den Fall, dass ein Erbe verstirbt, bevor der Erbfall eintritt. Ist die einzige Tochter des verstorbenen Erben dann trotzdem erbberechtigt mit der Summe, die für ihre Mutter als Erbschaft eingetragen wurde?
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Antwort von Rechtsanwalt Tim Droese, LL.M.
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
In dem von Ihnen beschriebenen Fall sind als Erben des Erblassers die eigenen Abkömmlinge eingesetzt worden.
Verstirbt nun einer der testamentarisch bedachten Personen vor dem Erblasser, ist zunächst zu prüfen,ob das Testament eine Anordnung für diesen Fall getroffen hat. Mithin ist zu untersuchen, ob eine Ersatzerbschaft für den verstorbenen angeordnet wurde. Ihrer Schilderung zur Folge enthält das Testament hierzu keine Anordnungen.
Als nächster Schritt ist zu prüfen, ob der Erblasser ausdrücklich keine Ersatzerbschaft anordnet. Ist dies der Fall, dann tritt die gesetzliche Erbfolge zu Gunsten der Tochter der Verstorbenen ein. Allerdings entnehme ich Ihrer Schilderung, dass das Testament hierzu ebenfalls keine ausdrückliche Regelung trifft.
Der wirkliche Wille des Erblassers kann also aus dem vorliegenden Testament nicht erkannt werden.
Für diesen Fall - Erbeinsetzung zu Gunsten eines Abkömmlings - sieht das Gesetz in § 2069 BGB eine so genannte Zweifelsfallregelung vor.
Demnach ist bei Wegfall eines im Testament bedachten Erben im Zweifel vorgesehen, dass dessen Abkömmlinge gemäß den Vorschriften der gesetzlichen Erbfolge an die Stelle des vorverstorbenen Abkömmlings des Erblassers treten. Das Gesetz unterstellt also den hypothetischen Willen des Erblassers, dass dieser seinen Abkömmling als den ersten seines "Stammes" bedacht hat und bei Wegfall seines Abkömmlings, auch die Kinder seines Abkömmlings bedacht hätte.
Im Ergebnis tritt die Tochter also als Erbin des Erblassers in die Rechtsposition der vorverstorbenen Mutter ein.
Ich hoffe ich konnte Ihre Frage beantworten. Weitere Rückfragen können Sie gerne über dieses Forum an mich richten.
Mit freundlichen Grüßen
Tim Droese
Rechtsanwalt
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