Folgekosten wg. verschwiegener Bebaubarkeit Nachbargrundstück
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Schröter,
Vorgeschichte:
In 4´2012 habe ich eine Eigentumswohnung vom Eigentümer, der zugleich als Architekt das Haus geplant und gebaut hatte, angrenzend an ein unbebautes Nachbargrundstück gekauft. Im Vorfeld hatte ich den Verkäufer angefragt, ob eine Bebauung dieses Nachbargrundstückes möglich sei, was dieser verneinte und ergänzend Planunterlagen inkl. eines Lageplanes übergab, in dem kein Baufenster auf eben diesem Grundstück eingezeichnet war.
Mir war bekannt, dass der Wohnungsverkäufer auch früher das Nachbargrundstück verkauft hatte.
Wenige Tage nach dem notariellen Kaufvertrag erfolgte eine massive Wohnbebauung dieses Nachbargrundstückes.
in 7´2012 stellte ich daher dem Verkäufer einen Einspruch zum Kaufvertrag wg. möglicher Wertminderung und Ersatz von Folgekosten zu.
In 1´2013 schrieb ich den Verkäufer noch einmal an und bot ihm die Einleitung eines Schiedsverfahrens wg. erfolgter Wertminderung an. Darauf antwortete dieser auch in 1´2013, (unrichtigerweise) dass die Bebaubarkeit "zu keinem Zeitpunkt Gegenstand unserer Verhandlungen" war. Für das Schiedsverfahren sehe er keine Veranlassung. Die Wertminderung habe ich dann bis dato nicht weiter verfolgt.
Nachträglich stellte sich heraus, dass der Verkäufer beim Grundstückverkauf in 10´2007 dieses dem Käufer im Kaufvertrag zum Zwecke der Wohnbebauung verkauft hatte.
In den Folgejahren entstanden mir als Käufer der ETW anteilig durch Grenzstreitigkeiten, Nachbarschaftsstreitigkeiten und letzlich einer zu zahlenden Überbaurente für den strittigen Verlauf zu diesem Nachbargrundstück Folgekosten in Höhe von knapp 1000,- EUR.
Am 01.09.2016 forderte ich mit einer entsprechenden Kostenaufstellung vom Verkäufer den Ersatz dieser Folgekosten mit Frist bis zum 16.09.2016 (Persönliche Zustellung in Briefkasten mit Zeuge).
Bis heute erfolgte keine Reaktion hierauf.
Frage:
Wie beurteilen Sie die Situation insgesamt, meine weiteren Möglichkeiten und deren Aussicht auf Erfolg?
Welche weiteren Schritte soll ich jetzt unternehmen?
Wie beurteilen Sie die Chancen eines Klageweges und die hieraus für mich entstehenden Kosten?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Einen Anspruch auf der nicht eingehaltenen Zusage der Nichtbebauuung des Nachbargrundstückes werden Sie aus meiner Sicht vorbehaltlich der vertraglichen Unterlagen nicht erfolgreich geltend machen können. Zum einen kann ein solcher Anspruch bereits verjährt sein, wenn Ihnen die Bebaubarkeit im jahr 2012 bekannt wurde. Zum anderen gilt grundsätzlich nur dass, wass im notariellen Kaufvertrag geregelt wird. Nebenabreden werden durch den Kaufvertrag ausgeschlossen. Daher sehe ich hier wenig Erfolgsaussichten.
2. Anders sieht dies bei den Kosten für Grenz- und Nachbarschaftsstreitigkeiten aus.
Wenn der damaligen Verkäufer diese Streitigkeiten zu verantworten hat, in dem in der Bauausführung und Grenzziehung Fehler gemacht wurden, hat er dies sich daraus ergebenden Schäden zu ersetzen. Da es sich allerdings um eine Eigentümergemeinschaft handelt, wird ein solcher Anspruch nur durch den Verwalter nach entsprechender Beschlussfassung geltend gemacht werden können. Ein unrichtiger oder streitiger Grenzverlauf mit einem Überbau betrifft in der Regel nicht das Sondereigentum eines einzelnen Wohnungseigentümers, sonder das Gemeinschaftseigentum sowie das gesamte Miteigentum.
3. Je nachdem wann die Streitigkeiten und Inanspruchnahme der Nachbarn erfolgt ist, ist auch hier eine Verjährung nach §§ 195, 199 BGB zu prüfen. Im Anschluss ist dann ein Beschluss der Eigentümversammlung zu fassen, ob eine Inanspruchnahme ggfs. mit einer gerichtlichen Durchsetzung durch den Verwalter erfolgen soll.
4. Als weiteren Schritt sollten Sie daher das Anliegen in der nächsten Eigentümerversammlung als Tagesordnungspunkt zur Beschlussfassung anbringen. Sollte die Beschlussfassung in Ihrem Sinne erfolgen, kann der Verwalter zunächst außergerichtlich und dann gerichtlich den Anspruch verfolgen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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