Familienrecht
Fragestellung
Wenn ein Unterhaltspflichtiger lediglich den Mindestunterhalt zahlen muss, kann ihm zusätzlich eine anteilige Beteiligung an den Kindergartenkosten zugemutet werden?
Muss der Unterhaltspflichtige gegenüber dem Anwalt der Gegenseite auch seine zusätzliche Nebentätigkeit (450 EURO-Basis) angeben?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Kristina Standke
Sehr geehrter Ratsuchender,
bei den Kindergartenkosten handelt es sich nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes um Mehrbedarf des Kindes, für den beide Elternteile anteilig haften. Damit hat der BGH klargestellt, dass die Beiträge der Düsseldorfer Tabelle keine Kindergartenkosten umfassen.
Die Elternteile haften aber nur dann anteilig, soweit sie leistungsfähig sind. Bewegt man sich im Rahmen des Mindestunterhalts besteht die Möglichkeit, etwaige Nebenverdienste zumindest zum Teil hinzuzurechnen.
Der Grundsatz der anteiligen Haftung wird durchbrochen durch die gesamtschuldnerische Haftung z.B. für den Elternbeitrag zu Kita. Das bedeutet, dass beide Elternteile durch das JA in Anspruch genommen werden können. Kann oder will ein Elternteil nicht zahlen, hat der andere einen Ausgleichsanspruch gegen ihn.
Dadurch, dass der Elternbeitrag einkommensanhängig errechnet wird, kommt es in der Regel auch nicht zu einer Überbelastung.
Die Nebentätigkeit muss auf jeden Fall angegeben werden. Selbst wenn man die Ansicht vertritt, dass sie überobligatorisch ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit Ihre Fragen beantworten.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg! Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
MIt freundlichen Grüßen
Kristina Standke
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Der Unterhaltspflichtige (für ein nicht eheliches Kind) muss den Steuerrückvergütungsbescheid vorlegen. Kann er die Angaben, was seine Frau verdient schwärzen? Die Rückerstattung war auch nur so hoch, weil seine Frau die Arbeitsmittel (Lehrerin) absetzen kann, also würde ihm alleine ein wesentlich geringerer Betrag zustehen.
Mit freundlichen Grüßen
Kristina Standke
Vielen Dank und schönes Wochenende
Die Kredittilgung für ein Eigentumswohnung wird maximal in Höhe der zu zahlenden Zinsen berücksichtigt, da es sich hierbei um Vermögenserwerb handelt. Bewegt man sich im Rahmen des Mindestunterhaltes werden auch diese nicht berücksichtigt, da insoweit der Unterhalt für das Kind Vorrang hat.
Mit freundlichen Grüßen
Kristina Standke