Fahrtkosten
Fragestellung
Ich habe 2015 als Selbstaendige mit Privatwagen etwa 20,000 km gefahren zu meinen mit meinem Auftraggeber vereinbarte Arbeitsplatz in Brussels. Die Kosten habe ich steuerlich abgesetzt mit EUR 0,30 pro km.
Das Finanzamt akzeptiert das nicht und moechte dass ich die 1% Regung benutze. Dies waere fuer mich nicht guenstig da der Wagen einen Listenpreis von nur etwa 20,000 EUR hat.
Ich hatte kein Fahrtenbuch, kann aber die Fahrten nachweisen.
Der Wagen wurde etwa 15% privat gefahren
Wer hat Recht?
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Antwort von Steuerberater Udo Glinka
Sehr geehrte Ratsuchende,
ausgehend von den von Ihnen gemachten Angaben, gebe ich Ihnen nachfolgend meine erste Einschätzung.
Aus steuerlicher Sicht handelt es sich bei Ihrem Kfz um einen gemischt genutzten Vermögensgegenstand. Wie Sie diesen im Rahmen Ihrer betrieblichen Sphäre steuerlich zu behandeln haben, hängt vom Umfang der betrieblichen Nutzung ab.
Dabei gilt:
Nutzen Sie das Auto zu mehr als 50% betrieblich müssen Sie das Kfz als Betriebsvermögen behandeln.
Liegt die Nutzung zwischen 10% und 50% haben Sie ein Wahlrecht, d.h. sie können es dem Betriebsvermögen zuordnen, müssen aber nicht.
Liegt die betriebliche Nutzung unter 10% dürfen Sie den PKW nicht dem Betriebsvermögen zuordnen.
Zur Anwendung der 1%-Regel muss auf jeden Fall eine betriebliche Nutzung über 50% vorliegen, daraus folgt, dass bei einer Nutzung zwischen 10% und 50% eine Fahrtenbuch geführt werden muss, wenn eine Zuordnung zum Betriebsvermögen erfolgt. Bei einer Nutzung über 50% kann ein Fahrtenbuch geführt werden.
Bei einem Privatanteil von 15% kämen Sie auf eine betriebliche Nutzung von 75 %.
Das heißt, das Fahrzeug ist zwingend Betriebsvermögen. Da Sie kein Fahrtenbuch geführt haben, kommt nur die Anwendung der 1% Regelung in Betracht. Leider hat das Finanzamt recht.
Das bedeutet, dass alle in Verbindung mit dem Fahrzeug angefallenen Kosten als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Im Gegenzug dazu müssen Sie die 1% Regelung als Einnahme versteuern.
Dabei ist ein niedriger Listenpreis im Übrigen günstig für Sie, weil das auch zu einer niedrigen Eigenanteilsversteuerung führt.
Ich denke das Problem ist jetzt für Sie die Kfz-Kosten nachzuweisen. Dazu müssen Sie alle Rechnungen und Belege haben, die Sie hoffentlich aufbewahrt haben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bei Nachfragen benutzen Sie bitte die Nachfrageoption.
Mit freundlichem Gruß
Udo Glinka
(StB)
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Was zu tun?
Grundsätzlich können Sie Betriebsausgaben auch anderweitig glaubhaft machen, z.B. mit Kreditkartenabrechnungen.
Im Regelfall haben Sie dabei aber keinen Vorsteuererstattungsanspruch, wenn Sie umsatzsteuerpflichtig sein sollten, weil Sie keine ordnungsmäßige Rechnung haben.
Um Betriebsausgaben geltend zu machen, müssen Sie diese auch finanziell getragen haben.
Das heißt zum Beispiel, um die Abschreibung für das Auto geltend zu machen, kann das Auto zwar auf Ihre Frau zugelassen sein.
Sie müssen aber die Vefügungsmacht haben und es nachweislich bezahlt haben.
Wenn Sei es nicht bezahlt haben, müssen Sie das Auto entgeltlich von Ihrer Frau mieten, dann könnten Sie die Miete geltend machen. Ihre Frau müsste dann aber Vermietungseinkünfte erklären.
Im übrigen ist es so, dass die 1% Regel auf die Höhe der tatsächlich angesetzten Betriebsausgaben begrenzt ist, Sie kann nicht höher sein.
Im schlimmsten Fall wirkt sich das Auto steuerlich gar nicht aus.