Erbschaftssteuereinbehalt durch Erbengemeinschaft
Fragestellung
Gibt es ein Gesetz,/ eine Vorschrift wonach das Finanzamt eine Erbengemeinschaft verpflichten kann die voraussichtliche Erbschaftssteuer eines Pflichtteilsnehmers EINZUBEHALTEN, wenn dieser Pflichteilsnehmer seinen staendigen Wohnsitz auf unbestimmte Zeit im Ausland hat.
Genauer gesagt, ist es RECHTMASSIG, wenn eben diese Erbengemeinschaft den Steuerbetrag bei der Auszahlung einfach zurueckbehaelt.
Vielen Dank fuer die Beantwortung.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Alexander Park
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen wie folgt:
Steuerpflichtiger der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist aus §§ 2, 20 ErbStG der Erbe. Insbesondere auch dann, wenn Sie sich aus § 2 Nr. 1 b ErbStG als Deutscher nicht weniger als 5 Jahre im Ausland aufgehalten haben.
Die Erbengemeinschaft ist einzig auf die Auseinandersetzung des Nachlasses ausgerichtet. Diese ist kein Steuersubjekt der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Sie tragen zwar vor nicht Erbe, sondern Pflichtteilsberechtigter zu sein. Aber auch hier würde Erbschafts- und Schenkungssteuer anfallen, jedenfalls dann, wenn Sie Ihren Pflichtteil i.S.d. § 3 ErbStG auch geltend machen.
Aus § 20 Abs. 3 ErbStG haftet der Nachlass bis zur Auseinandersetzung für die Erbschafts- und Schenkungssteuer. Hier gibt es also in der Tat bis zur Auseinandersetzung eine handhabe der Erben einen Teil Ihres Pflichtteils zurück zu behalten.
Nach der Auseinandersetzung haftet dann jeder nur für sich selbst für Steuerverbindlichkeiten.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park
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