Erbrecht
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich bin gesetzlicher Erbe 1/6 vom Grundstück meines verstorbenen Vaters (verstorben 19.05.2016).
Hier bezeichnet mit Flurstücksnummer 209.
Mein Vater kaufte 1968(für mich) das angrenzende Flurstück 208,welches wir dann auch gemeinsam nutzten.
Es handelt sich um landwirtschaftliche Fläche die er mit Garage sowie einem Stall bebaute.
Er baute auch die Stromversorgung von seinem Grundstück 209 zu 208 auf.(besteht schon mehr als 30 Jahre)
Seit seines Todes,bin ich alleiniger rechtlicher Nutzer der Fläche.(seit 2016)
Nun meine Frage.
Seit April 2018 wurde mir die Stromversorgung vom Elternhaus (209) von der Erbengemeinschaft
untersagt und unterbrochen,obwohl ich den Strom laut Zwischenzähler und den hälftigen Grundbetrag der Zählermiete bezahlt habe (Quittung vorhanden).
Habe ich das Recht auf Wiederherstellung des alten Zustandes .
(welchen ja mein Vater errichtet hat) und welche Argumentation muss ich dazu anwenden?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Stephan Bartels
Sehr geehrter Ratsuchender,
nach den von Ihnen mitgeteilten Informationen können Sie von der Erbengemeinschaft die sofortige Wiederherstellung der Stromversorgung verlangen.
Der Umstand, dass von Ihrem Vater eine dauerhafte Stromversorgung samt Zwischenzähler eingebaut und über 30 Jahre lang betrieben worden ist, lässt keinen anderen Schluss zu, als das Bestehen eines Stromliefervertrages zwischen Ihnen beiden.
Mit dem Tod Ihres Vaters ist die Erbengemeinschaft an Stelle Ihres Vaters in diesen Vertrag eingetreten und war auch weiter
Eine Kündigung des Vertrages setzt eine einstimmige Entscheidung der Erbengemeinschaft voraus, die mangels Ihrer Zustimmung nicht vorgelegen haben dürfte.
Sie sollten die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft unter Mitteilung der oben augeführten Argumente dazu auffordern, die Stromlieferung unverzüglich wieder herzustellen und für den Fall, dass dies nicht erfolgen sollte, Ansprüche auf Schadensersatz ankündigen, z.B. für die Anschaffung eines Generator.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet habe und stehe für evtl. Nachfragen zu meiner Antwort gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
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