Erbrecht
Fragestellung
Folgender Sachverhalt
Letztes Jahr starb meine Mutter. Sie hinterlies ein Haus und ca.100.000 € in bar. Es sind vier erberechtigte Parteien zu gleichen Teilen Ich mein Sohn mein Bruder seine Frau. Dann verstarb mein Bruder. Ich war der nächste in der Reihe und sämtliche Ämter haben sich an mich gewandt, da ich der verbliebene Sohn war. Ich war der einzige der sich um das Erbe gekümmert hat. Ich habe etwa 3000 Euro innerhalb eines Jahres aufgewendet um das Haus in Schuss zu halten um Versicherungen abzumelden und den Nachlass zu regeln. Nun behauptet mein Anwalt da ich miterbe bin müsste ich auf Erstattung der Kosten aus der Erbmasse vezichten da ich ja einen Vorteil davon habe. Ich sehe es so dass ich nicht der Knecht der anderen Erben bin, Muß ich die Kosten selber tragen oder kann ich mich auf welche Paragraphen kann ich mich berufen um meine Auslagen erstattet zu bekommen?
Danke für eine rechtssichere Anwort im Vorraus
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst entschuldige ich mich noch einmal für die längere Bearbeitungsdauer und bedanke mich für Ihre Geduld. Ich darf nunmehr ihre Frage wie folgt beantworten:
Sofern vier erbberechtigte Parteien vorhanden sind, so sind diese grundsätzlich für die Erbmasse verantwortlich. In die Erbmasse fallen sodann sämtliche positiven als auch negativen Positionen, also sowohl Guthaben als auch Schulden.
Mit den anderen Erben bilden sie eine Erbengemeinschaft zu den jeweiligen Bruchteilen.
haben Sie Aufwendungen für die Erbmasse gehabt, so können Sie daher grundsätzlich von den Miterben Ersatz der entsprechenden Aufwendungen in Höhe der entsprechenden Erbanteile der Miterben verlangen. Voraussetzung dafür ist, dass entweder diese Aufwendungen notwendig gewesen sind oder es eine entsprechende Beschlussfassung gegeben hat. Letzteres schließe ich wohl aus, da Sie schreiben, dass sich die anderen Erben nicht gekümmert haben.
Insofern ist der Aufwendungsersatz abzüglich des auf sie fallenden Anteils dann möglich, wenn die Aufwendungen zur Verwaltung der Erbmasse notwendig gewesen sind. Dies sind zum Beispiel Ausgaben, die für den Erhalt der Erbmasse oder Gegenständen aus der Erbmasse notwendig gewesen sind, so wie zum Beispiel dringende Reparaturarbeiten, Versicherungen oder ähnliches.
Die Rechtsgrundlage ergibt sich sodann aus §§ 2038 Abs. 2, 748 BGB.
Aus der Erbmasse selbst, dürfen sie tatsächlich diesen Aufwendungsersatz nicht herausnehmen, nur, wenn ein entsprechender Beschluss vorliegt. Sie können allerdings die anderen Erben hinsichtlich des Privatvermögens hinsichtlich des Aufwendungsersatzes in Anspruch nehmen.
ich hoffe, dass ich Ihnen bis hierher hilfreich geantwortet habe und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Über eine positive Bewertung wurde ich mich freuen.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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leider konnte ich aus terminlichen Gründen ihre Frage nicht rechtzeitig beantworten.
Ich bitte Sie, die Deadline bis Montag zu verlängern, damit ich ihre Frage noch beantworten kann.
Vielen Dank für ihr Verständnis und freundliche Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt