erbrecht-erbschein-Testament
Fragestellung
im Erbschein ist ein Geschwisterpaar zu je 1/2 des Erbes als rechtmäßige Erben beschrieben.
Das Erbe besteht aus Barvermögen und einer Immobilie
Im vorliegenden Testament ist ebenfalls beschrieben, dass jede Tochter die Hälfte des Erbes erhalten soll- allerdings ist die Abwicklung der Auszahlung vom Erblasser wie folgt niedergelegt:
"Tochter A soll die Immobilie erhalten; die Auszahlung v. 50% des Wertes der Immobilie an Tochter B kann über 10 Jahre verteilt werden."
Ist der Wunsch des Erblassers bindend was a.)
bedeuten würde dass die neue Besitzerin der Immobile zu 100% Tochter A wäre und sich Tochter B mit jeweils 10% der Hälfte des Immobilenwertes ( Verkehrswert am Tag des Ableben des Erblassers) -pro Jahr zufrieden geben müsste ?
Da Tochter B möglicherweise an einer Sofortauszahlung Ihres gesamten Erbteils interessiert ist- Tochter A finanziell dazu aber nur nach dem Verkauf der Immobilie in der Lage wäre ihre Schwester auszuzahlen, wäre dem Wunsch des Erblassers, wie im Testament festgelegt ,nicht mehr nachzukommen.
Welche Vorgehensweise würden Sie empfehlen? Ziel bei allen Aktivitäten ist die Erfüllung des Wunsches des Erblassers.
Schönen Gruß
Stephan Höck
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Antwort von Rechtsanwalt Alexander Park
Sehr geehrter Herr Höck,
Ihre Anfrage erlaube ich mir auf Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen wie folgt zu beantworten:
Der Erblasser hat hier offensichtlich eine Teilungsanordnung i.S.d. § 2048 BGB im Sinn gehabt.
Zweck einer solchen Anordnung ist, ohne die Erbquoten an sich zu bestimmen, eine konkrete Verteilung des Nachlasses zu erreichen.
Demnach sind die Geschwister weiterhin Erben zu je 1/2. Abzugrenzen wäre die Festsetzung des Erblassers von einem Vorvermächtnis i.S.d. § 2150 BGB.
Wollte der Erblasser ein Vorvermächtnis, so würde A das Haus erhalten und dieses wäre aus dem Nachlass herauszurechen. Vom Rest würde dann jeder je 1/2 erhalten.
Diese Benachteiligung der B muss aber vom Erblasser gewollt worden sein, dies scheint mir nicht der Fall zu sein, da der Erblasser selbst einen stufenweisen Ausgleich angeordnet hat.
Man wird also davon ausgehen könne, dass es dem Willen des Erblassers entsprach eine Teilungsanordnung i.S.d. § 2048 BGB auszusprechen.
Diese Teilungsanordnung des Erblassers muss von den Erben nicht beachtet werden, da die Teilungsanordnung nur das "Wie" der Erbauseinandersetzung zu regeln versucht, nicht das "Ob". Die Geschwister sind weiterhin Erben zu je 1/2.
Der Wille des Erblassers ist dementsprechend also nicht bindend, die Erben können die Auseinandersetzung immer noch anders regeln.
Will man den Willen des Erblassers erreichen, dass A die Immobilie allein erhält, so wäre dies über einen schriftlichen Auseinandersetzungsvertrag denkbar. A könnte die Immobilie erhalten, würde B aber eine Zahlung in Aussicht stellen. Diese könnte durch eine Grundschuld auf die Immobilie gesichert werden.
Eine sofrtige Auszahlung der B wird aber in der Tat entweder nur über den Verkauf der Immobilie laufen können oder aber durch Beleihung der Immobilie. A könnte ein Darlehen aufnehmen und B ausbezahlen.
A und B sind hier in der Ausgestaltung sehr frei, Wunsch des Erblassers war eine hälftige Teilung des Nachlasses. Der Weg dorthin kann unter den Erben autonom festgelegt werden.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park
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