Eigenkündigung vor Antritt Elternzeit
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Spitz,
ich bin seit 07/2015 bei meinem aktuellen Arbeitgeber beschäftigt. Nach AVR Caritas (kirchlicher Arbeitgeber) beträgt meine aktuelle Kündigungsfrist, so wie ich dies verstehe, 6 Wochen zum Monatsende. Nun habe ich Anfang 01/2018 meinen zweiten/letzten Monat Elternzeit, Beginn 25.02.2018, Ende 24.03.2018, schriftlich beim Arbeitgeber beantragt. Gleichzeitig habe ich eine neue Anstellung bei einem anderen Arbeitgeber, gewünschter Beginn der Tätigkeitsaufnahme 01.04.2018, in Aussicht. Ohne beantragte Elternzeit wäre somit eine fristgerechte Kündigung meinerseits zum 31.03.2018 möglich, so das Kündigungsschreiben bis spätestens Mitte Februar beim aktuellen Arbeitgeber vorliegt.
Hier stellen sich mir nun folgende Fragen, bei deren Beantwortung ich um Ihren fachlichen Rat bitte:
1. ist eine fristgerechte Kündigung zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt noch möglich, so dass ich ohne Aufhebungsvertrag ab dem 01.04.2018 meine neue Tätigkeit aufnehmen könnte?
2. falls eine fristgerechte Kündigung mit Wirkung zu Ende März nicht mehr möglich ist da Elternzeit beantragt wurde, zu wann könnte dann das Arbeitsverhältnis fristgerecht beendet werden? Bis zu welchem Zeitpunkt müsste diese Kündigung dann meinem aktuellen Arbeitgeber vorliegen?
Vielen Dank im Voraus und mit freundlichen Grüßen!
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Klaus Spitz, M.A.
Sehr geehrte(e) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Fragen, die ich wie folgt beantworten möchte:
“1. ist eine fristgerechte Kündigung zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt noch möglich, so dass ich ohne Aufhebungsvertrag ab dem 01.04.2018 meine neue Tätigkeit aufnehmen könnte?” Nein, das ist leider nicht (mehr) möglich, da eine Eigenkündigung zum Ende der Elternzeit nur mit einer Frist von drei Monaten erfolgen kann (§ 19 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)
“2. falls eine fristgerechte Kündigung mit Wirkung zu Ende März nicht mehr möglich ist da Elternzeit beantragt wurde, zu wann könnte dann das Arbeitsverhältnis fristgerecht beendet werden? Bis zu welchem Zeitpunkt müsste diese Kündigung dann meinem aktuellen Arbeitgeber vorliegen?” Falls Sie jetzt im Januar 2018 kündigen (die Kündigung muss dem Arbeitgeber spätestens am 31.01.2018 zugegangen sein), kann die Kündigung zum 30. April erfolgen (§ 19 BEEG).
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2018 ist allerdings möglich.
Sollten Sie noch Fragen haben, geben Sie mir bitte Bescheid.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Spitz
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Sie haben eine Frage im Bereich Arbeitsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
zunächst möchte ich mich für die Beantwortung meiner Fragen bedanken. Eine Rückfrage bzgl. eines Details bleibt noch: nach meinem laienhaften Verständnis besagt §19 BEEG, dass eine Eigenkündigung zum Ende der Elternzeit unter Einhaltung einer 3-monatigen Frist möglich ist. Müsste, da die Elternzeit am 24.03.2018 endet, die Kündigung dann nicht bis zum 25.01.2018 beim Arbeitgeber eingegangen sein und wäre diese dann nicht zum 24.04.2018 wirksam?
Nochmals vielen Dank im Voraus und mit freundlichen Grüßen!
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Spitz