Besteuerung von nicht gemeinnützigem Verein
Fragestellung
Guten Tag,
ich habe zwei (eher kurze) Fragen zur Besteuerung bei einem nicht gemeinnützigen, eingetragenem Verein. Die Fragen haben sich eher kürzlich ergeben, da sich die Einnahmenquellen und Ausgabenbereiche des Vereins geändert haben. Der Verein fördert die Entwicklung einer bestimmten Software, die kostenlos heruntergeladen und verwendet werden kann.
Frage 1: Wenn die Webseite dieser Software zu Spenden für diesen Verein aufruft um die Entwicklung der Software zu unterstützen, wie werden diese Einnahmen steuerrechtlich behandelt? Die Einnahmen würden z.B. verwendet werden um neue Computer für die Softwareentwickler zu kaufen oder Kosten für Servermieten zu begleichen. Ich habe gelesen, dass bei einem Fall wie diesem hier die Spender quasi eine Gegenleistung (Weiterentwicklung der Software) erwarten und damit diese Spenden ganz normal als Betriebseinnahme zu versteuern wäre (mit entsprechender Zahlung von Körperschafts- und Gewerbesteuer)? Stimmt es, dass bei Spenden ohne Gegenleistung keine Körperschaftssteuer fällig wäre (dies habe ich bei einem Steuerlexikon für Vereine gelesen; wenn ich mich richtig erinnere war die Argumentation, dass eine Spende keiner der sieben Einkommensarten zugeordnet wird)? Wäre beim Empfang solchen Spenden prinzipiell auch Schenkungssteuer fällig (natürlich unter Beachtung der entsprechenden Freibeträge, usw.), also eine Art Doppelbesteuerung (Körperschaftssteuer, Schenkungssteuer)?
Frage 2: Mir ist nicht ganz klar wie §10 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (Nichtabziehbare Aufwendungen) auf unseren Verein zutrifft. Wenn nun von den Spendengeldern z.B. ein neuer PC für die Softwareentwicklung angeschafft wird, dann erfüllt der Verein seinen Zweck (Förderung der Entwicklung dieser Software). Führt diese Betriebsausgabe (also die jährliche Abschreibung für den neuen PC) dann zur Minderung des Überschusses aus steuerlicher Sicht oder ist dies eine nichtabziehbare Aufwendung, da der Verein ja nur seine Aufgabe lt. Satzung mit dieser Ausgabe nachkommt...? Andererseits nützt diese Ausgabe den Entwicklern, der Software und damit werden auch möglicherweise neue Betriebseinnahmen generiert (da z.B. die Benutzer der Software sehen, dass die Software verbessert wird und ihre Spenden etwas bewirken). So zumindest meine Überlegung zu diesem Thema..
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Spenden sind nicht als Betriebseinnahme zu erfassen. Hierzu wäre eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (gewerbliche Tätigkeit) notwendig oder dass die Spende als Sonstige Einkünfte zu erfassen wäre. Diese sind bei einmaligen Spenden den sonstigen Einkünften nicht zugänglich (passt nicht in die Norm des § 22 EStG), bei wiederkehrenden Spenden erfolgt aufgrund der Freiwilligkeit keine Besteuerung. Wenn sich der Verein letztendlich nicht an die Allgemeinheit wendet und zudem keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, kann ich eine Betriebseinnahme nicht so recht erkennen. Falls jedoch ein Wettbewerb mit anderen gewerblichen Unternehmen vorliegen würde, könnte eine Betriebseinnahme vorliegen.
Schenkungsteuer könnte anfallen, Zweckgeschenke im gewerblichen Bereich sind freigebige Zuwendungen (=Schenkungen). Der Freibetrag je "Spender" beträgt 20.000 € innerhalb von zehn Jahren. Eine Doppelbelastung mit Schenkungsteuer wird jedoch wie oben dargestellt, vermieden.
Mit der Nutzung der gespendeten Geldbeträge zur Softwareherstellung, hat Ihr Verein lediglich Einkommensverwendung betrieben. Diese soll nach § 10 Abs. 1 KStG nicht abzugsfähig sein, außer es würden Betriebsausgaben oder Spenden an gemeinnützige andere Körperschaften vorliegen. Solche Alternativkonstellationen hätten dann Vorrang.
Falls der Verein jedoch teilweise im Wettbewerb mit anderen Unternehmen steht, wäre die Verwendung Betriebsausgabe.
Ich hoffe Ihnen, mit diesen Ausführungen weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr feuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
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