Bauabzugsteuer
Beantwortet von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller in unter 2 Stunden
Fragestellung
Wir wollen in Vermietungsabsicht eine Eigentumswohnung vom Bauträger zu erwerben.
Der Notar fragt an, ob wir weitere Wohnungen zur Vermietung haben, bezüglich der zu liefernden Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes für die Verkäufer-Gesellschaft.
Wir haben noch zwei weitere Wohnungen, die wir unter Vermietung und Verpachtung steuerlich behandeln,
Welche Auswirkung hat diese Freistellungsbescheinigung für uns?
Auf was ist zu achten?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Frage!
Bei der Bauabzugsteuer handelt es sich um ein besonderes Verfahren, das darin besteht, dass ein Leistungsempfänger von Bauleistungen einen Steuerabzug in Höhe von 15% des Rechnungsbetrags an das Finanzamt vornehmen muss, wenn ihm vom Leistenden keine Freistellungsbescheinigung vorgelegt wird.
Normalerweise sind dazu nur Unternehmer verpflichtet. Private Vermieter sind allerdings auch betroffen, wenn sie mehr als zwei Wohnungen vermieten.
Wenn Sie sich im Rahmen des Kaufvorgangs (eigentlich keine Bauleistung, da Sie ja eine komplette Immobilie kaufen) die Freistellungsbescheinigung des Verkäufers vorlegen lassen, sind Sie auf der "sicheren Seite" und brauchen keinen Steuerabzug vorzunehmen. Bitte achten Sie daher aus Sicherheitsgründen darauf, dass Sie den vereinbarten Kaufpreis erst überweisen, wenn Ihnen die Freistellungsbescheinigung vorliegt. (Ich vermute, darauf zielt auch die Frage Ihres Notars ab, damit dies ggf. schon im Kaufvertrag festgeschrieben werden kann).
Legt der Verkäufer Ihnen seine Freistellungsbescheinigung vor, können Sie ohne irgendwelche weitere Verpflichtungen den Kaufpreis gem. Notarvertrag bezahlen.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage damit beantwortet habe? Falls noch Unklarheiten bestehen oder Ergänzungen erforderlich sind, nutzen Sie bitte die Rückfragefunktion. Wenn Sie zufrieden sind, freue ich mich über eine gute Bewertung!
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Hiller
Steuerberater
Sie haben eine Frage im Bereich Immobilienbesteuerung?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen