Außergew. Belastung f. Unterh. in eheähnlicher Lebensgem. u. Heirat
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Balluff,
meine Frage betrifft die gemeinsame Einkommensteuererklärung 2016 meiner Ehefrau und mir.
Ich bin Beamter, meine Frau arbeitet auf 450 € Basis. Wir leben bereits seit Jahren im gemeinsamen Haushalt und haben am 24.09.16 geheiratet. Sie bestreitet aus ihrem Einkommen den Beitrag als freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte selbst und verfügt über kein eigenes Vermögen. Sozialleistungen würde sie im Hinblick auf mein Einkommen indes nicht erhalten. Die Lebenshaltungskosten (Miete, Lebensmittel usw.) bestreite ich alleine aus meinem Einkommen.
Sofern ich das Urteil des BFH III R 23/07 zutreffend lese, ist es mir möglich meine Unterhaltsleistungen an meine (bis 23.09.16 noch) Lebenspartnerin ohne Berücksichtigung der Opfergrenze als außergewöhnliche Belastung iSd § 33a Abs. 1 EStG abziehen; dabei hätte ich freilich ihr Einkommen aus dem 450 € Job zu beachten.
Konkret könnte ich also pauschal 8.652,00 € (Beiträge zur Basiskrankenversicherung nicht hinzugerechnet, da sie diese selbst trägt) - 5.400,00 € (12 x 450 €) abzgl. pauschale 624,00 €, mithin 3.876,00 € als außergewöhnliche Belastung p.a. in Abzug bringen.
Ich hoffe, dass ich bis an dieser Stelle (noch) keinem Denkfehler unterliege.
Meine Frage lautet nun: inwiefern wirkt sich unsere Eheschließung auf diese Abzugsmöglichkeit aus? Besteht diese nun einfach für 9,75 Monate im 2016? Und wie ist dieser Umstand im Rahmen der gemeinsamen Einkommenssteuererklärung kenntlich zu machen?
Bereits im Voraus besten Dank und mit freundlichen Grüße
Stefan Spandl
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Herr Spandl,
die Opfergrenze ist bei Unterhaltsleistungen an Ehegatten nicht anwendbar. Dies gilt nach dem BFH-Urteil III R 23/07 auch für in einer Haushaltsgemeinschaft lebende Lebenspartner.
Dies ist so, weil derjenige StPfl., der Einkünfte oder Bezüge bezieht gezwungen ist, daraus die größten Ausgaben wie Miete samt Nebenkosten, Nahrungsmittel und Kleidung für beide zu zahlen.
Folglich braucht es keine zeitanteilige Aufteilung in der gemeinsamen Steuererklärung. Eine besondere Kenntlichmachung scheint mir nicht erforderlich zu sein. Sie müssen nur nachweisen, dass der Unterhalt an den Lebenspartner bzw. später, an die Ehefrau gezahlt worden ist. Die Bedürftigkeit ist natürlich nachzuweisen (Einkommen nur 450 € monatlich durch Mini Job). Die Zahlung muss selbstverständlich auf ein gesondertes Bankkonto der Ehefrau geflossen sein.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen bereits weitergeholfen habe. Falls weitere Rückfragen bestehen, können Sie gerne die Kommentarfunktion verwenden.
Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
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danke für Ihre Nachricht.
Ich fühle mich in meinem Verständnis des Sachverhalts bestätigt, kann allerdings die Schlussfolgerungen für die Steuererklärung, welche Kern meiner eigentlichen Frage waren, nicht ganz nachvollziehen.
Deshalb zwei kurze Nachfragen zur Klarstellung:
1.)
Ich überweise auf das Girokonto meiner Frau einen kleinen Betrag von monatlich 300,00 € für "Spesen," im Übrigen erbringe ich den Unterhalt in natura (Miete usw.).
Nach meinem Verständnis kann ich in Abzug bringen: 8.652,00 € (= 12 x 721 € pauschal) - (5.400,00 € (= 12 x 450 €) - 624,00 €) = 3.876,00 €
Wie ich ich Ihre Nachricht verstehe kann ich nur abziehen, was ich tatsächlich auf Ihr Konto überwiesen habe, also 3.600,00 € (= 12 x 300 € pauschal) - (5.400,00 € (= 12 x 450 €) - 624,00 €)... also nichts?
2.)
Da meine Frau ausschließlich auf 450 € Basis arbeitet, habe ich beabsichtigt dies überhaupt nicht anzugeben. Ist es im Hinblick auf die Ausgangsfrage nunmehr dennoch notwendig? Und muss ich die entsprechenden Nachweise bereits unaufgefordert der Steuererklärung beifügen?
Besten Dank im Voraus und ein schönes Wochenende,
Stefan Spandl
Sie können schon grundsätzlich Unterhaltsleistungen an Ihre Ehefrau geltend machen. Jedoch müssen Sie diese natürlich auch tatsächlich geleistet haben. Der übliche Weg wären Zahlungen auf ein Bankkonto, dass nur Ihrer Ehefrau gehört.
Unterhalt in Form von Sachleistungen wie Miete ist theoretisch möglich. Jedoch müsste ein schriftlicher Vertrag geschlossen worden sind. Dieser müsste dann auch tatsächlich vollzogen worden sein. Zudem fordert die Finanzverwaltung die Fremdüblichkeit des Vertrages.
Eine Vermietung zwischen Fremden Dritten erfolgt i.d.R. nicht gegen die Aufrechnung mit anderen Ansprüchen, sondern allgemein gegen Zahlung eines bestimmten Geldbetrages. Daher wird das Finanzamt dies wahrscheinlich nicht akzeptieren. Sie können dies natürlich versuchen. Ich muss Ihnen jedoch empfehlen zwingend einen schriftlichen Vertrag abzuschließen, da sonst der Wert der Unterhaltsleistungen völlig willkürlich ermittelt werden würde.
Die 450 € von Ihrer Frau, muss Ihre Frau nicht als steuerpflichtige Einkünfte angeben, da der Arbeitgeber dies bereits pauschal versteuert hat. Jedoch müssten Sie in der Anlage Unterhalt die eigenen Einkünfte Ihrer Ehefrau nachweisen. Falls Sie die Nachweise nicht der Steuererklärung beilegen, dürfte das Finanzamt jedenfalls danach fragen.
Im Übrigen ist Ihre Berechnung der außergewöhnlichen Belastung korrekt.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff