Arbeitsrecht Einzelne Vertragsklausel Vergütung
Fragestellung
Siehe Fragestellung laut Anhang
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
gerne komme ich auf die Anfrage zurück.
Die Rechtsprechung des BAG geht davon aus grundsätzlich ein Widerruf einer übertariflichen Zulage möglich ist. Das stellt keinen Widerspruch zum Tarifvertrag dar, weil ja eine Mehrleistung erbracht wird. Sie müssen grundsätzlich zwei Punkte unterscheiden:
Zum einen die Frage ob die Klausel zum Widerruf im Vertrag überhaupt wirksam ist, im Hinblick auf die AGB Kontrolle. Wenn die Klausel wirksam ist wäre die zweite Frage ob im konkreten Fall, also wenn der Arbeitgeber den Widerruf erklärt hat, dies wirksam ist oder ob die Voraussetzungen nicht vorlagen und daher weiter ein Anspruch auf die Zulage besteht.
Ist schon die Klausel unwirksam kommt ein Widerruf gar nicht in Frage.
Ich halte die Klausel für grenzwertig aber wohl noch für wirksam. Ein Problem ist das das BAG entschieden hat, dass die Rückforderung unter 25 % des Gesamteinkommens liegen muss (BAG vom 12.1.2005, NZA 2005, 465). Bei Ihnen ist von mehr als 25 % die Rede. Es gibt nach meinem Stand noch keine Entscheidung die sich mit diesem Problem zu befassen hatte, aber mehr als 25 % sind nicht unter 25 % und bereits deshalb könnte die Klausel unwirksam sein. Man kann aber auch vertreten das dieser Punkt nicht zur Unwirksamkeit führt. Das nächste ist das Transparenzgebot, also die Frage ob der Widerrufsgrund hinreichend bestimmt ist. Die Rechtsprechung verlangt einen nachvollziehbaren Grund aber die Anforderungen dürfen nicht überspannt werden. Die Klausel in Ihrem Vertrag würde der Anforderung der Rechtsprechung genügen.
Ich würde im Ergebnis, trotz Bedenken, die Klausel wohl für wirksam erachten.
Ihr Problem stellt sich auf der zweiten Stufe, weil immer bei konkreter Ausübung geprüft wird, ob der Widerruf billigem Ermessen nach § 315 BGB genügt.
Ein allgemeines Einblicksrecht des AN besteht nicht. Wenn aber der AG den Widerruf erklärt, dann müsste der AG darlegen, was die Gründe sind. Er müsste dann darstellen das das geplante operative Ergebnis sich nicht verwirklicht hat und hierzu auch Nachweise vorlegen. Zwingen können Sie den AG nicht. Sollte der Widerruf erfolgen und Sie würden auf Weiterzahlung der Zulage klagen wäre der AG gezwungen im Gerichtsverfahren die Nachweise vorzulegen, also die ursprüngliche Planung und das tatsächliche Ergebnis.
Letztlich ist es zulässig den Widerruf an das EBIT zu koppeln, es geht hier um die Frage der Transparenz. Die Rechtsprechung verlangt Gründe und nicht einen Widerrufsvorbehalt "aus wirtschaftlichen Gründen" dies wäre zu unbestimmt.
Der AG ist berechtigt das EBIT frei zu planen und festzulegen. Ob der Widerruf am Ende einer Nachprüfung standhält ist wie gesagt eine Frage des Einzelfalles.
Ihnen wünsche ich einen guten Rutsch und ein frohes neues Jahr 2016.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
Sie haben eine Frage im Bereich Arbeitsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).