Allgemeine Geschäftsbedingungen S-Direktversicherungen
Fragestellung
Hallo,
gibt es einen Unterschied, bei einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes bezüglich der Übernahme des Schadenverlaufs: vor der Unterbrechung oder während der Unterbrechung.
Also, ich versuche hier meine schadenfreie Jahre (Schadenfreiheitsrabatt) zu retten.
Der Sachverhalt wird in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von den S-Direktversicherungen unter dem Punkt I.6.3 b (Wie wirkt sich eine Unterbrechung auf dem Schadenverlauf aus)
Versicherungsbedingungen im Anhang.
Wenn man es ja genau nimmt, bezieht sich meine Unterbrechung im gleichen Jahr und darauf während und nach dem Schadenverlaufs.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Robertz
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Alexander Park
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage erlaube ich mir auf Grundlage Ihrer Informationen wie folgt zu beantworten:
Aus den Versicherungsbedingungen ergibt sich, dass ein Versicherungsschutz im Jahr der Übernahme des Schadensfalles jedenfalls dann gegeben ist, wenn:
1. die Unterbrechung des Versicherungsschutzes weniger als 6 Monate betrug. Hier ist ein vollumfänglicher Versicherunggschutz gegeben.
2. bei mehr als 6 Monaten aber weniger als 10 Jahren ist eine Übernahme des Schadens denkbar, allerdings in der Höhe, wie er vor der Unterbrechung bestand.
Die beiden Alternativen gelten für das Jahr der Übernahme des Schadens.
Verstehe ich Sie richtig, dass Sie einen Schadensfall während der Unterbrechung hatten und sich diese Unterbrechung auf zwei Jahre verteilte. Verstehe ich Sie richtig?
Hier ist aus meiner Sicht die Frage zu stellen, wann der Schaden übernommen wurde. Hier ist auf das Jahr der Übernahme abzustellen und zu klären, ob eine Unterbrechung von 6 Monaten oder mehr als 6 Monaten aber weniger als 10 Jahren vorlag.
Im Folgejahr nach der Übername des Schadens werden Sie nach zwei Alternativen eingestuft. Bestand im Jahr der Übername der Vertrag für mindestens 6 Monate, so werden Sie wie bei einem vollen Kalenderjahr eingestuft.
Bestand der Versicherungsschutz also im Jahr der Übernahme für mindestens 6 Monate, so können Sie Ihren bezieht sich Ihre Einstufung auf das gesamte Jahr.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Park
Sie haben eine Frage im Bereich Versicherungsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen