Abmahnung wegen Verstoß gegen Preisangabenverordnung
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Koch,
ich habe am Heiligabend, den 24.12.13 einen Brief ohne Einschreiben mit einer Abmahnung wegen Verstoß gegen Preisangabenverordnung bekommen und ich mache mir Sorgen wegen der angegebenen Frist, die mir durch die Feiertage sehr kurz erscheint.
Leider fehlte bei den ganzen Unterlagen die strafbewehrte Unterlassungserklärung bei dem heutigen Schreiben, welche ich jedoch schon bis zum 31. Dezember 2013 wieder unterschrieben zurück senden sollte und wenn ich im Urlaub wäre, so hätte ich ja gar keine Zeit zu reagieren.
Der Screenshot mit Anlagen A1 und A2 wurde noch vor dem 05. Dezember 2013 von Rechtsanwalt gemacht, weil an diesem Screenshot von unserem Internet-Shop noch die alten Versandkostenkonditionen drauf waren. Wir weisen auch daraufhin, dass das Urteil mit dem Beschluss erst am 02. Dezember 2013 bei der Firma Müller Groß- und Einzelhandel UG eingegangen ist. Aber die Abmahnung wurde erst am 23. Dezember per Brief verschickt. Als Nachweis habe ich eine Kopie unseres Newsletters an die Kunden mit den neuen Versandkonditionen beigefügt.
Interessant dabei ist, dass Herr Andre Müller dieses Urteil verloren hat. Die wichtigen Daten wie z. B. das Aktenzeichen oder der Name der Müller Groß- und Einzelhandels UG, vertreten durch GF: Andre Müller, Brüderstr. 27, 13595 Berin mit schwarzem Marker durchgestrichen sind. Nach Internetrecherchen konnten wir leider das Urteil auf der Seite des Landgerichts Hamburg noch nicht finden. Ich vermute, dass das Urteil noch gar nicht offiziell veröffentlicht wurde. Somit konnte ich davon noch gar nichts wissen.
Bei dem Urteil wurde ein Streitwert von 6.000 Euro angegeben. Dieser wurde auch bei unserer Sache vom Anwalt Nojberg als Streitwert übernommen. Ist das korrekt?
Muss ich die 480,00 Euro Rechtsanwaltgebühren bis zur angegebener Frist zahlen?
Ich verkaufe insgesamt nur 19 Tabake im Online-Shop, und die Müller Groß- und Einzelhandel UG verkauft 753 Tabake auf seiner Seite unter http://www.elektrische-zigarettenstopfmaschine-versand.de/Tabak
Ist hier überhaupt im Vergleich zu der Menge der Tabake eine Abmahnfähigkeit gegen das Wettbewerbrecht beim Verkauf von Tabakwaren gegeben?
Ich möchte Sie fragen, wie ich in solch einem Fall reagieren soll und was muss ich schrittweise jetzt tun?
Als Anlage habe ich Ihnen die Kopie des Schreibens mit allen Anlagen sowie unserem Newsletter an Kunden vom 05.12.13 als Nachweis jedoch ohne strafbewehrte Unterlassungserklärung, weil diese eben fehlte, beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
V. H.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin und Mediatorin Nicole Koch, LL.M.
Sehr geehrter Fragesteller,
dass die Abmahnung ohne Einschreiben erging, hilft leider nicht weiter. Es werden von den Gerichten sogar Abmahnungen per E-Mail als ausreichend angesehen. Logisch ist dies nicht, da der Abmahnende so den Zugang nicht beweisen kann.
Dass die Unterlassungserklärung fehlt ist natürlich ein grober Fehler des Anwalts. Hier können Sie ansetzen, um zumindest Zeit zu gewinnen. Natürlich hatten Sie einen Zeugen an Ihrer Seite, als Sie die Abmahnung öffneten, so dass bewiesen werden könnte, dass keine Unterlassungserklärung dabei war. Da der Anwalt betont, dass genau "diese" Unterlassungserklärung unterzeichnet werden muss, hat er Ihnen nicht die Möglichkeit eingeräumt, eine eigene Erklärung zu entwerfen. Dies wäre zwar möglich, aber wenn Sie Zeit gewinnen möchten, besteht die Möglichkeit, dass Sie sich fristenwahrend melden, und um die Zusendung der fehlenden Unterlagen bitten. Dem wird höchstwahrscheinlich nachgekommen.
Liegt Ihnen die Erklärung dann vor, sollten Sie überprüfen, ob Sie diese Erklärung - wie gefordert - abgeben, oder Sie dennoch modifizieren. Dies können Sie tun, auch wenn Anwälte gerne betonen, dass die Erklärung "genau so" abzugeben ist. Wesentlich ist, dass Sie erklären, den abgemahnten Verstoß nicht mehr zu begehen. Ist für den Fall eines erneuten Verstoßes eine fixe Vertragsstrafe festgelegt, so sollte dies dahingehend abgeändert werden, dass der Unterlassungsgläubiger nach seinem Ermessen eine Vertragsstrafe bestimmen kann, diese aber vom zuständigen Gericht überprüft werden kann. Sollte Ihnen die Unterlassung dann zugegangen sein, können Sie sich gerne noch einmal melden, damit ich Ihnen helfen kann, diese, falls nötig, umzuformulieren!
Die kurzen Fristen sind übrigens "Masche". Gerne werden Abmahnungen auch vor Weihnachten verschickte, in der Hoffnung, dass die Abgemahnten keinen Anwalt erreichen können und dann vor allem schnell zahlen. Leider sind diese kurzen Fristen von den Gerichten anerkannt worden.
Als Unternehmer hätten Sie nicht einmal erfolgreich einwenden können, verreist gewesen zu sein, wenn Sie die Frist urlaubsbedingt versäumt hätten. Ein Unternehmer muss auch bei Abwesenheit stets gewährleisten, dass die Post gesichtet und ggf. bearbeitet wird.
Leider ist auch unbeachtlich, wie viel Tabak verkauft wird.
Bedauerlicherweise ist es oft gerade sogar so, dass größere Händler sich darum bemühen, die Konkurrenz, die noch deutlich kleiner ist, direkt vom Markt zu verdrängen.
Es ist nicht verwunderlich, dass Sie das Urteil nicht fanden. Urteile dieser Art ergehen massenhaft und sind oft sehr ähnlich, so dass keine Notwendigkeit besteht, diese alle zu veröffentlichen. Diese Urteile liegen dann nur den Prozessparteien vor. Gerne werden Abmahnungen mit Urteilen in vergleichbaren Fällen versehen. Dadurch zeigt der Anwalt, dass er den Gang zum Gericht nicht scheut. Gleichzeitig kann der Anwalt damit auch den von ihm in der Abmahnung genannten Streitwert untermauern.
Sie schreiben weiterhin, dass der Verstoß bereits Anfang Dezember dokumentiert wurde, nun aber erst abgemahnt wurde. Solange der Verstoß zum Zeitpunkt der Abmahnung noch vorliegt, ist dies unbeachtlich. Entscheidend ist nur, dass der Fehler bis dahin nicht korrigiert ist. Ein Anwalt, der zu lange wartet, riskiert also, dass seine Vorarbeiten nicht mehr zu gebrauchen sind.
Fazit: Zunächst sollten Sie die fehlende Unterlassungserklärung anmahnen und gleichzeitig eine entsprechende Fristverlängerung verlangen. Dann sollte geschaut werden, ob diese Erklärung so akzeptiert, oder modifiziert wird. Ratsam ist es jedenfalls, eine Klausel, mit der Sie die Kostenübernahme zusichern, zu streichen. Wichtig ist vor allem, dass Sie es unterlassen, den Verstoß zukünftig erneut zu begehen und dies auch zusichern. Die Anwaltskosten sind demgegenüber das kleinere finanzielle Problem. Oft melden sich Anwälte dann nicht mehr wegen der Anwaltskosten, falls doch, kann oft über die Höhe verhandelt werden. Oft ist es auch eine gute Lösung, einen Teil der geforderten Kosten zu zahlen, damit die Gegenseite nur noch wenig Anreiz hat, wegen der Kosten weiter vorzugehen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, dass ich Ihnen hiermit zunächst weiterhelfen konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
N. Koch, LL.M.
Rechtsanwältin & Mediatorin
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