Abmahnung wegen Titelschutzverletzung
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte sehen Sie die mir zugestellte Abmahnung in der anhängenden Datei.
Die Ausführungen in der Abmahnung sind so nicht vollkommen korrekt.
Als ich im Jahr 2010 die Marke "German Dj Award" bei dem DPMA angemeldet habe (Eintragung erfolgte 2011) habe ich aufgrund meiner Recherchen festgestellt, dass zu diesem Zeitpunkt weder die Marke "German Dj Award" noch ein Titel mit "German Dj Award" angemeldet war.
Es ist korrekt, dass im Jahr 2003 eine Preisverleihung mit dem Namen "German Dj Award" durch den gegnerischen Mandanten stattgefunden hat, danach jedoch bis einschließlich dem Jahr 2011 nie wieder. Ich bin daher im Jahr 2010 davon ausgegangen, dass die Veranstaltung eingestellt wurde (ich denke, wenn eine Preisverleihung 7 Jahre hintereinander nicht stattgefunden hat, kann man dies durchaus so deuten). Eine 2.Veranstaltung durch den gegnerischen Mandanten hat erst im Jahr 2012 (also nach meiner Markenanmeldung) stattgefunden.
Die Frage die sich mir stellt ist, ob der Mandant in diesem Fall wirklich Titelschutz genießt?
(da die Preisverleihung bzw. Verwendung des Namens vor meiner Markenanmeldung nur einmalig verwendet wurde)
Wie soll ich mich gegenüber der gegnerischen Partei verhalten? Eigenartig finde ich außerdem, dass man mir anbietet, wenn ich die Marke freiwillig an den gegnerischen Mandanten übertrage, dass mir die Rechtsanwaltskosten erlassen werden. Das deutet für mich darauf hin, dass man Druck auf mich ausüben möchte und die Sache rechtlich gesehen nicht so ist, wie sie mir angelastet wird.
Bitte um Ihre Stellungnahme und Hilfestellung.
Da ich keine Rechtschutzversicherung besitze, möchte ich einen Rechtsstreit vermeiden.
Mit freundlichen Grüßen,
Benedikt Duwenhögger
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Stephan Bartels
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich vor dem Hintergrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen und dem angebotenen Honorar wie folgt beantworte:
1. Titelschutz trotz längerer Nichtbenutzung
Die Gegenseite berufte sich für die geltend gemachten Ansprüche auf den Titeleschutz nach § 5 Abs. 3, § 4 II MarkG. Nach dieser Vorschrift entsteht der Markenschutz für einen Werktitel allein durch dessen Nutzung, soweit der Werktitel Verkehrgeltung erlangt hat.
Vorausgesetzt die Gegenseite hat den behaupteten Titelschutz durch die Veranstaltung im Jahr 2003 erlangt (was an dieser Stelle nicht abschließend geprüft werden kann) stellt sich die Frage, ob die Nichtbenutzung des Titels zum Erlöschen des Schutzes geführt hat. Der Titelschutz endet grundsätzlich, wenn sich der Berechtigte des Titels nicht mehr bedient. Eine nur vorübergehende Nichtbenutzung ist demgegenüber unschädlich. Eine starre Fristenregelung gibt es im Gesetz nicht. Es kommt also immer auf den Einzelfall an. Bei Büchern ist beispielsweise anerkannt, dass der Titelschutz entfällt, wenn ein Titel seit 5 Jahren vergriffen ist. Bei periodisch erscheinenden Werken wird bereits nach zweijähriger Unterbrechung von einem Wegfall des Titelschutzes ausgegangen. Übertragen auf Ihren Fall, bin ich der Auffassung, dass die siebenjährige Pause der Veranstaltung grundsätzlich dazu geeignet ist, den Titelschutz entfallen zu lassen.
2. Verhalten gegenüber der Gegenseite
Ich rate dazu, die geltend gemachten Ansprüche unter Darlegung der oben aufgeführten Argumente zu bestreiten und gleichermaßen rechtliche Schritte anzukündigen, für den Fall, dass binnen einer angemessenen Frist (14 Tage) nicht schriftlich der Verzicht auf die Ansprüche aus der Abmahnung erklärt wird.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage verständlich und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet habe und stehe ggf. gern für eine kostenlose Nachfrage zu meiner Antwort zur Verfügung.
Selbstverständlich kann ich Sie auch gegenüber den gegnerischen Anwälten vertreten. Bitte nehmen Sie hierzu direkt Kontakt mit mir a
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
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