Abbruchanordnung; Termin Vollzug der Massnahmen
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Schröder, wir haben 8 Jahre mit der Stadt Stuttgart über VG und VGH als auch mit dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig prozessiert und verloren.
Thema waren 2 Baubeseitigungsanordnungen / Abbruch / Rückbau.
Es ging um eine nicht genehmigte Holzterrasse und einem Wasserbecken als auch um ein Gewächshaus. Ferner um eine Holzüberdachung zum unterstellen Fahhrädern und PKW als auch Hofzufahrtserweiterung. Alles in Priv. Grünfläche und nicht zulässig.
Nach dem langen geführten Prozess sind noch die Terrasse und der Pool übrig geblieben die beseitigt werden müssen.
Die anderen 3 Anordnungen wurden durch das Gericht für als erledigt geurteilt.
Mit der damaligen Abbruchanordnung gab es keinen Termin zum Vollzug und auch keinen Sofort Vollzug. Aufgrund der letzten Gerichtsentscheidungen wurden ja 3 Anordnungen aufgehoben von insgesamt 5 Anordnungen.
Wie ist da jetzt die Rechtliche Situation bezogenauf den Vollzug der Massnahme ?
Muss die Behörde mir eine neue Anordnung (Aktualisiert) auf die restlichen 2 Massnahmen Terrasse und Pool zustellen und einen Termin zur Umsetzung stellen.
Kann ich einfach zuwarten bis die Behörde tätig wird und Anordnet. ?
MfG
Friedrich Schwing
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Antwort von Rechtsanwalt Martin Schröder
Sehr geehrter Herr Schwing,
auf Grundlage der von Ihnen geschilderten Informationen gehe ich davon aus, dass die verbliebenen Beseitigungsanordnungen nach Abschluss des letzten Rechtsmittelverfahrens bestandskräftig und damit auch ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung vollziehbar sind. Die Baurechtsbehörde müsste nun zur Durchsetzung der noch offenen Anordnungen nach den Vorgaben des baden-württembergischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes verfahren.
Nach dessen § 20 wäre erster Schritt eine schriftliche Zwangsmittelandrohung mit Terminsetzung.
Wenn die Beseitigungsanordnungen eine solche Androhung offenbar noch nicht enthalten, müsste die Baurechtsbehörde diese Androhung nun erst einmal in Form eines Bescheides erlassen. Dieser neue Bescheid ist dann prinzipiell wieder anfechtbar, allerdings nur hinsichtlich seiner vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen, weil die Frage der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung offenbar bestandskräftig geklärt ist.
Sie können also zunächst einmal abwarten. Einen eventuellen Androhungbescheid sollten Sie anwaltlich prüfen lassen.
Zur Absicherung dieser Auskunft können Sie mir die beiden verbliebenen Beseitigungsanordnungen zur unverbindlichen Durchsicht zuschicken. Dazu können Sie sie hier hochladen oder auf meine Kanzleimailadresse schicken, die Sie in meinem Profil unter "rechtliche Angaben" finden.
Mit besten Grüßen
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Ausführliche Beantwortung und gut verständlich abgefasst.
Dankeschön
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Wenn Sie aus Interesse die Urteile und Begründungen vom VGH Mannheim und dem Bundesverwaltungsgericht einsehen wollen geben Sie mir kurze Info dann kann ich Ihnen diese per Mail oder Fax zukommen lassen.
Sollten Sie im Falle des Zugangs einer solchen Androhung rechtliche Beratung wünschen, stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Das öffentliche Baurecht ist seit rund 15 Jahren Schwerpunkt meiner Tätigkeit gewesen.
Die Entscheidungen können Sie mir gerne zumailen. Im Fall des Falles hätte ich Sie dann schon mal.
Mit besten Grüßen und Dank für die freundliche Bewertung!