Werbungskosten Flug bei Wohnort in EU-Ausland
Beantwortet von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten unseren Wohnort nach Palma verlegen. Ich bin im Aussendienst (ansonsten Heimarbeitsplatz/70.000 Euro p.a.) 3-5 Tage die Woche in der gesamten Republik tätig. Für die Fahrten innerhalb Deutschlands bezahlt mir mein AG eine Bahncard 100. Unser fester Wohnsitz (einziger Wohnort/Eigentumswohnung) soll Palma in Spanien sein.
Mein Freund arbeitet Vollzeit in der Metallelektroindustrie (fester Arbeitsort in Bayern/40.000 Euro p.a.). Auch er wäre in unserer Eigentumswohnung in Spanien gemeldet. Zusätzlich kann er jedoch in der Woche kostenfrei bei seinen Eltern am Arbeitsort wohnen. Steuersitz soll Deutschland bleiben (wir sind weniger als 180 Tage im Jahr in Spanien).
Welche Kosten können wir bei der Steuer ansetzen (Flugtickets (ca. 300 Euro pro Monat/Person)? Beschränkungen in der Höhe des Kosten? Fahrten vom Flughafen zum Arbeitsort?). Gelten für mein Arbeitszimmer etc. die gleichen Regeln wie bei meinem Wohnort in Deutschland? Und gibt es sonst noch etwas wichtiges zu beachten, was unsere Planungen gefährden könnte?
Herzlichen Dank
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Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Fragen beantworte ich gerne im Rahmen dieser Onlineplattform und auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte bedenken Sie, dass unvollständige Angaben oder Ihren Schilderungen abweichende tatsächliche Gegebenheiten zu einer anderen rechtlichen Würdigung führen können.
Grundsätzlich werden Sie und wohl auch Ihr Freund in Deutschland weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig sein und damit dem Grunde nach Ihr Welteinkommen in Deutschland erklären und versteuern müssen. Dazu gehören insbesondere die Einkünfte aus Ihrer nicht selbständigen Tätigkeit im Sinne von § 19 Einkommensteuergesetz. Sie können jedoch Kosten, die Sie auch selbst und jeder für sich alleine getragen hat und im Zusammenhang mit der Ausübung Ihres Berufes entstanden sind, als Werbungskosten geltend machen, sofern diese also ursächlich und verhältnismäßig sind. Kosten für den Wohnsitz in Deutschland sind nicht abzugsfähig, da dieser unentgeltlich von den Eltern zur Verfügung gestellt wird. Sofern jedoch aufgrund der freien Wahl des weiteren Wohnsitzes in Spanien in Ausübung Ihres Berufes notwendige Kosten (Flugkosten) entstehen und nicht im Zusammenhang mit parallelen privaten veranlassten Aufenthalten in Deutschland stehen, sind diese auch dem Grunde nach als Werbungskosten geltend zu machen und zwar in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten für das Flugticket. Fahrten zum Flughafen sind dann wieder mit den üblichen Entfernungspauschalen zusätzlich abzugsfähig. Problematisch könnte sich die Sachlage entwickeln, wenn Sie den Flug von Spanien aus nach D. tätigen und ab diesem Zeitpunkt von D aus in D auch den Arbeitsort als regelmäßige Arbeitsstätte aufzusuchen. Hier könnte das Finanzamt eine reine private Veranlassung der Flugkosten vermuten. Eine Garantie der Abzugsfähigkeit gibt es daher zumindest nach den jetzigen bekannten Angaben nicht. Alternativ könnten man aber die Flugkosten als sogenannte Familienheimfahrten ansetzen, wenn der Lebensmittelpunkt in Spanien liegt und dies auch nachgewiesen werden kann. Wenn aber beide (Sie und Ihr Freund) immer parallel nach D und zurück fliegen, wird eine Argumentation hier auch fragil. Aber die Finanzverwaltung setzt zur Abzugsfähigkeit voraus, dass man mindestens 6 x im Jahr von D zu seinem Lebensmittelpunkt nach Spanien fliegt. Kosten in Deutschland wegen einer sogenannten doppelten Haushaltsführung scheiden wohl aus, da keine tatsächlichen Kosten entstehen. Pauschalen gibt es auch nicht anzusetzen.
Hinsichtlich des Ansatzes von Kosten für ein Arbeitszimmer im Ausland gilt grundsätzlich, dass ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich nur anerkannt wird, wenn es den Mittelpunkt der gesamteneruflichen Betätigung darstellt oder wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Arbeiten Sie von Spanien aus und ist dies arbeitsvertraglich auch so geregelt und begründet, dann wären die Kosten für ein Arbeitszimmer abzugsfähig. Das wiederum setzt voraus, dass Ihnen auch tatsächlich Kosten entstehen und Sie diese auch tatsächlich wirtschaftlich tragen. Ggf. müssten Sie ein Arbeitszimmer in Spanien von Ihrem Freund vermietet bekommen (was wiederum bei ihm zu Einkünften aus Vermietung führen würde, die in D zu erklären wären in Abstimmung mit einem Doppelbesteuerungsabkommen). Insofern sehe ich hier keinen großen wirtschaftlichen Sinn. Sie fragten, ob in Spanien die gleichen Regeln für die Absetzbarkeit von Arbeitszimmern gelten, wie in D. Antwort: Ja.
Für eine steuerlich wasserdichte Gestaltung und für Ihre rechtssichere Planung müssten Sie mir weitere Angaben machen, auch hinsichtlich der Kausalität der Nutzung der Standorte in D und SP hinsichtlich Ihrer Arbeit. Auch müsse man die Art der Arbeit bei einer tieferen rechtlichen Würdigung mit einbeziehen.
Die Erarbeitung "Gesamtplan" würde sich dann anbieten.
Sie sehen selbst, dass es nicht möglich ist, eine konkrete Aussage zu treffen, weil Unwägbarkeiten und Informationslücken bestehen. Aber für ein erste Einschätzung sollten Ihnen meine Antworten reichen. Ich steh Ihnen gerne für eine weitergehende Beratung zur Verfügung.
Ansonsten wünsche ich Ihnen natürlich heute am 1. Januar alles Gute für das neue Jahr 2015, auch Ihrem Freund.
Ich bedanke mich für den erteilten Auftrag.
Dr. Schenk
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Ist die Eigentumswohnung Ihr Eigentum oder das Ihres Freundes?
Haben Sie bisher auch die Kosten für ein Arbeitszimmer in D steuerlich anerkannt bekommen? Wenn ja in welcher Höhe?
Ist dieses Arbeitszimmer trotz Wohnsitz Spanien immer noch in D verfügbar und wird es genutzt, wenn Sie in D sind?
Haben Sie und Ihr Freund den Lebensmittelpunkt in Spanien? Anhand welcher Umstände könnte dies nachweisbar sein? Nur wegen des besseren Wetters scheidet ein Lebensmittelpunkt aus.
Wenn ich diese Angaben von Ihnen bekommen würde, würde ich Ihnen auch noch im rahmen dieses ersten Auftrages antworten und meine jetzige rechtliche Würdigung erweitern bzw., ergänzen. Das kann ich aber erst innerhalb von zwei Tagen, also am 04.01. erledigen. Kostet Sie dafür nicht noch zusätzlich Honorar.
Grüße
Dr. Schenk