Versteuerung von Modeartikeln im Ausland
Beantwortet von Steuerberaterin und Rechtsanwältin Ira von Cölln
Fragestellung
Hallo,
ich habe zwei Fragen:
1) Meine Frau kauft privat regelmässig in Boutiquen in Deutschland Modeartikel (Taschen oder Schuhe) ein. Die Umsatzsteuer bezahlt sie dementsprechend in der Boutique. Dann schickt sie diese Waren per Post nach Indonesien, das ja mit Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen hat. Am Indonesischen Zoll bezahlt eine Verwandte vorort den Einfuhrzoll bzw. eine Steuer am Zoll. Dann verkauft die Verwandte die Waren in Indonesien, wo sie teurer sind. Dort versteuert sie die - zugegeben recht geringen - Gewinne (Meiner Frau geht es vor allem ums Einkaufen ..)..Ist dieses Verfahren steuerlich einwandfrei oder muß noch irgend etwas in Deutschland abgeführt oder beachtet / angegeben werden?
2) Als Variante von 1) bestellt inzwischen die Verwandte aus Indonesien Modeartikel, die zu unserer deutschen Adresse geliefert werden (==> Privattkauf, Umsatzsteuer ist wieder enthalten). Dann gehen die Artikel wieder den Weg nach Indonesien (mit Verzollung und Versteuerung der Gewinne in Indonesien) Auch hier die Frage: Ist dieses Verfahren steuerlich einwandfrei oder muß noch irgend etwas in Deutschland abgeführt oder angegeben werden?
Danke im voraus für eine Antwort
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Antwort von Steuerberaterin und Rechtsanwältin Ira von Cölln
Sehr geehrter Herr Ratsuchender,
Ihre Anfrage und weitere Erläuterung möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Zunächst ist die Frage des Umfangs der Verkäufe Ihrer Frau. Bei regelmäßigen Verkäufen - auch an eine Verwandte ist von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen und sie wird Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen.
Die Frage, die sich stellt, ob sie der Verwandten dann Rechnungen über die Taschen schreibt oder die Verwandte Ihr Geld erstattet. Es ist für den Staat auch unerheblich, dass Ihre Frau nur einen Abnehmer hat.
Insofern würden die Einnahmen der deutschen Steuer unterliegen und müssten bei der Einkommensteuer angegeben werden.
Alternative 2:
Wenn die Gewinne jeweils bei der Verwandten in Indonesien bleiben, kann hier auch nicht eine Versteuerung anfallen. Sollte Ihre Frau aber daraus Einnahmen erwirtschaften,
wären diese wieder in Deutschland steuerpflichtig.
Umsatzsteuer: Wenn die Rechnungen mehr als 17.500 Euro sind, kann von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch gemacht werden und es muss keine Umsatzsteuer abgeführt werden.
Aber:
Der Export von Waren außerhalb der EU ist immer steuerbefreit, egal ob ein Kunde eine Privatperson oder ein Unternehmen ist.
Dabei handelt es sich um sogenannte steuerfreie Ausfuhren.
Um jedoch als solche zu gelten, müssen materielle Voraussetzungen erfüllt und Nachweise vorgelegt werden.
Materielle Voraussetzungen:
Bei den materiellen Voraussetzungen unterscheidet man zwischen Versand oder Beförderung der Ware vom Lieferanten selbst oder vom Abnehmer bzw. Kunden.
Versendet oder befördert der Lieferant die Ware, muss die Ware ins Drittland gelangen, unabhängig davon, ob der Abnehmer dort ansässig ist oder nicht.
Versendet oder holt der Abnehmer die Ware selbst ab, muss die Ware ins Drittland gelangen und der Abnehmer muss seinen Sitz im Ausland (Drittland oder EU-Ausland) haben.
Nachweise
Neben den zu erfüllenden materiellen Voraussetzungen muss der Unternehmer diese auch nachweisen können. Die Nachweispflichten gliedern sich in einen Doppelnachweis:
Belegnachweis
Buchungsnachweis
Was sonst noch auf die Rechnung muss
Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen einer Rechnung (kostenlose Rechnungsvorlage mit Anleitung) muss der Grund der Steuerbefreiung ausgewiesen werden.
Ein solcher Hinweis könnte „Steuerfreie Ausfuhrlieferung/tax free export“ sein. Dabei ist eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bei Verkäufen außerhalb der EU nicht erforderlich.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit der Antwort geholfen habe.
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Mit freundlichen Grüßen
RA StB Ira von Cölln, LL.M.
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