Vermieter entdeckt nach Bezahlung der Nebenkostenrechnung einen Fehler
Fragestellung
Mein Vermieter hat diese Woche einen Fehler in der Nebenkostenabrechnung für 2016 und 2017 entdeckt. Hintergrund ist, dass er einen anderen monatliche Nebenkostenbeitrag angenommen hat als ich. Ich habe von ihm auch keine offizielle Information über eine Nebenkostenerhöhung bekommen. Darf er das? Die Kommunikation im Anhang.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Der Vermieter kann das so im Einzelnen, was die Abrechnung 2016 anbelangt, nicht einseitig vollziehen, gleichwohl für die Zukunft Veränderungen vornehmen (Anpassung der Nebenkosten) - im Einzelnen:
§ 556 sieht in Asb. 3 folgendes vor:
"(3) 1Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. 2Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. 3Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten."
Rechen- bzw. Sachverhaltsermittlungsfehler wie hier hat der Vermieter stets zu vertreten.
Dieser Ausschluss erfasst nicht nur die Forderung (Nachforderung) eines über die geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen hinausgehenden Betrags, sondern auch die Forderung eines Betrags, der das Ergebnis einer bereits erteilten Abrechnung – z. B eines Guthabens oder einer Nachforderung – übersteigt.
Die nach Ablauf der Abrechnungsfrist vorgenommene Korrektur an der innerhalb der Abrechnungsfrist vorgelegten Abrechnung, die zu seiner Nachforderung führt, kann deshalb vom Vermieter nicht mehr durchgesetzt werden, wenn sie zu einer Mehrbelastung des Mieters führt, d. h den in der Betriebskostenabrechnung angegebenen Saldo übersteigt bzw. das ausgewiesene Mietguterhaben in eine Nachforderung verändert. Dies gilt sowohl bezogen auf die Korrektur an Einzelpositionen als auch am Gesamtergebnis.
Für 2017 kann es aber bis zum 31.12.18 noch berichtigen.
Ansonsten gilt:
§ 560 Veränderungen von Betriebskosten
"(4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen."
Das nur zur allgemeinen Information.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage im Bereich Mietrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen