Verjährung von Forderungen und Aufrechung
Fragestellung
im Jahre 2009 habe ich einen Einheit von Dreinen an eine sehr gute Bekannte verkauft und über den Kaufpreis ein Dahrlehn von 10.000 Euro erhalten. Diese will sie jetzt einklagen,
Ich hatte im Gegenzug die Kosten für das Haus bezahlt, Gas, Wasser, Straßenreinigungen, kleine Reparaturen. Die Kosten sind teilweise verjährt, da ich aufrechen wollte..
Wenn Sie jetzt vor dem Landgericht klagt, kann ich meinen Forderungen gegen Ihre aufrechnen
und muss ich jetzt meinen Forderungen aus dem Jahr 2013 auch geltend machen, damit diese
auch nicht verjähren
Mfg
Marklewitz
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Antwort von Rechtsanwalt Ray Migge
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Aufrechnung mit verjährten Forderungen ist möglich, solange der Anspruch zu dem Zeitpunkt, in dem erstmals mit ihm aufgerechnet werden konnte, noch nicht verjährt war. Sollten Sie also mit Ihren Forderungen wegen der Kosten für das Haus aufgerechnet haben und dies Ihrer Bekannten auch mitgeteilt haben, so ist diese Aufrechnung auch im jetzigen Verfahren noch möglich.
Mit Forderungen aus dem Jahr 2013 können Sie ebenfalls noch aufrechnen. Insofern diese Forderungen der Regelverjährungsfrist unterliegen, werden diese Forderungen erst mit Ende dieses Jahres, also mit Ablauf des 31.12. verjähren. Sie sollten die Aufrechnung daher unmittelbar in dem Verfahren erklären oder die Forderungen noch vor Ende des Jahres gerichtlich geltend machen.
Nachfragen können Sie gerne über die Kommentarfunktion stellen.
Mit freundlichem Gruß
Ray Migge
-Rechtsanwalt-
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