Vereinsbeitritt eines 11-jährigen Kindes in der Kindergarde (Fasching)
Fragestellung
Guten Tag Frau Dr. Koch,
mein Sohn möchte in der Kindergarde tanzen.
Dazu bekam ich auf dem Elternabend 1 Beitrittsformular.
Nach 2 Probeterminen habe ich es auch ausgefüllt für meinen Sohn mit IBAN von seinem Jugend-Girokonto und meiner Unterschrift als gesetzlicher Vertreter. Nun sagt der Verein, dass ich auch Mitglied werden muss weil mein Sohn minderjährig ist.
Dazu soll ich dasselbe Formular nochmals für mich ausfüllen.
Das habe ich noch nie gehört.
Ich bitte um Ihre Antwort und kann Ihnen gerne die 1-seitige Beitrittserklärung senden.
Besten Dank aus München
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin und Mediatorin Nicole Koch, LL.M.
Sehr geehrter Fragesteller,
wie sich aus dem Betreff ihrer Frage ergibt, handelt es sich bei der Kindergarde um einen Verein.
Die Mitgliedschaft muss in der Vereinssatzung geregelt sein. Für Minderjährige gibt es in Vereinen regelmäßig besondere Bestimmungen, dabei ist der Verein weitgehend frei in seinen Regelungen.
Um zu klären, ob der Verein hier auch Ihre Mitgliedschaft verlangen kann, müssten Sie einen Blick in die Satzung werfen. Liegt Ihnen diese vor? Was ist hierin zur Mitgliedschaft geregelt? Sie können mir den Teil der Satzung gerne eingescannt hier zur Verfügung stellen.
Es ist jedenfalls nicht rechtlich unzulässig, dass auch die Mitgliedschaft der Eltern verlangt wird. Allerdings müsste es, wie gesagt, geregelt sein.
Ich muss daher zunächst abwarten, was Sie mir bezüglich der Regelung in Ihrer Satzung mitteilen, dann können wir weiter sehen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Nicole Koch, LL.M.
Rechtsanwältin
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besten Dank für Ihre Nachricht. Mir ist keine Satzung ausgehändigt worden. Auch habe ich auf der Website keine gefunden. Ich werde mal nachfragen, ob man mir diese sendet. Wenn diese Auflage nicht in der Satzung geregelt ist melde ich mich nochmal. Viele Grüße U.L. (siehe aber auch Beitrittserklärung, die vermuten lässt, dass einzelne Eintritte möglich sind).
in der Regel erhält man die Satzung erst zusammen mit der Mitteilung über die Annahme des Antrags auf Mitgliedschaft ausgehändigt. Das ist aber zu spät, da man sich VOR dem Vereinseintritt informieren muss/sollte, was einen im Verein erwartet.
Im Vereinsrecht, wie in kaum einem anderen Rechtsgebiet, werden die Dinge gerne fern des Gesetzes praktiziert. Kaum ein Mitglied kennt die Satzung, nicht mal die Vorstandsmitglieder.kennen diese in der Regel. Oft sagen Mandanten dann, dass sie die Arbeit interessiert, aber nicht der "Formkram". Es ist aber niemand gezwungen, sich in Form eines Vereins zu organisieren. Wenn man dies aber tut, sind zumindest Grundlagen zu beachten.
Wenn einem dies zu viel ist, kann man auch auf die umfangreichen Steuervorteile eines gemeinnützigen Vereins verzichten und einfach so aktiv sein.
Ja, schauen Sie hier bitte in die Satzung und melden sich dann gerne wieder!
Einen schönen Sonntag und freundliche Grüße
Dr. Nicole Koch, LL.M.
Rechtsanwältin
ich habe ein weiteres Vorstandsmitglied des Vereins befragt und erhielt nun die Auskunft, dass man für Kinder, die jünger sind als 14 (bei Antragstellung) ein Elternteil mit beitreten lassen muss weil die Aufsichtspflicht bei Autritten etc. wohl sonst nicht gewährleistet werden kann. Leider war diese Fallunterscheidung wohl offenbar nicht jedem im Vorstand bekannt. Mir ist nun der Sinn der Sache zumindest klar geworden. Eine Satzung kann ich erst beim nächsten Training einsehen. Letztendlich nützt es mir aber ja nichts - selbst wenn es da nicht so drin steht....
Ich Danke für Ihre Beratung.
Mfg
U.L.