veränderte Flugzeiten
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren!
Wie bereits telefonisch besprochen, haben wir im Januar eine Flugreise für 11 Tage in die Türkei gebucht.
Die Rückreise von Antalya nach F.furt haben wir uns am 11.05.2018 um 19.50 Uhr ausgesucht, damit wir noch etwas vom Ferientag genießen können.
Nun haben wir die Mitteilung von TuiFly erhalten, dass unser Rückflug bereits um 8.15 Uhr stattfinden soll.
Das ist eine Vorverlegung um 11 Stunden und 35 Minuten.
Wir haben daraufhin gleich schriftlich Einspruch eingelegt und haben dann telefonisch die Auskunft erhalten, dass wir auf diesen Widerspruch keinen Rückruf erhalten werden.
Unsere Frage ist nun:
Ist es rechtens, dass die Flugzeiten so extrem verändert werden und man als Kunde dies so akzeptieren muss.
Haben wir ein Recht auf Minderung? Oder irgendwelche anderen Möglichkeiten dagegen vorzugehen?
Über eine kurze Info würden wir uns sehr freuen!
Mit freundlichen Grüßen
F. W.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt:
Ich nehme an, Sie sprechen von einer Pauschalreise (Flug und Hotel u. ggf. mehr), so dass ein Reisevertrag vorliegt, damit die §§ 651a ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Anwendung finden.
1.
Der Reiseveranstalter hat eine Änderung eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären, § 651a Abs. 5 S. 1 BGB.
Wann von einer wesentlichen Leistungsänderung auszugehen ist, ergibt sich aus einer Umkehrung des Mangelbegriffs.
Daraus ließen sich auch andere Rechte ableiten, also Gewährleistungsrechte, wenn ein Mangel angenommen werden kann. Das ist abzugrenzen.
Bei Flugreisen ist zunächst einmal zu prüfen, welche Flugzeiten vertraglich vereinbart sind, was nicht nur den Abflugtag, sondern auch eine angegebene Abflugzeit umfasst. Dabei kann der Reiseveranstalter nur in gewissem Umfange Leistungsbestimmungsrechte für sich in Anspruch nehmen.
Das hat der Bundesgerichtshof im Jahr 2014 ausgeführt, vgl.BGH, Urteil vom 10.12.2013 – X ZR 24/13:
Leitsätze 3. und 4.:
3. Liegt dem Reisevertrag eine vom Reiseveranstalter genannte voraussichtliche Abreisezeit (hier: Abflugzeit) zu Grunde, ist diese jedenfalls annähernd einzuhalten.
4. Die Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters
„Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen.“
und
„Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich.“
benachteiligen den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind unwirksam."
Vor diesem Hintergrund ist die deutliche Vorverlegung nicht gerechtfertigt und stellt einen Reisemangel da.
Sie können damit den Reisepreis um die Std. anteilig mindern, im Vergleich zur Gesamtreisezeit. Das sieht auch die herrschende Rechtsprechung derart.
2.
Gleichzeitig haben Sie (das müssen Sie sich aber anrechnen lassen, im Hinblick auf die Minderung des Reisepreises) unabhängig davon Ansprüche ggü. der Fluggesellschaft.
Vgl.: AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, Az. 512 C 15244/10
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.
Gemäß Art.7 der EU-Fluggastrechteverordnung haben Sie ein Recht auf Ausgleichsleistungen. In Betracht kommen je nach Distanz pro Person:
- Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern
- Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern (hier machbar: Entfernung: ca. 2.300 km)
- Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern
Das könnten Sie ebenfalls geltend machen, ggü. der Fluggesellschaft, wenn Sie den Flug so wahrnehmen.
Auch die Minderung des Reisepreises wäre erst später möglich.
Versuchen Sie nochmals eine Abhilfe gegenüber dem Reiseveranstalter.
Eine Selbstabhilfe dürfte zu teuer werden, also die eigene Buchung eines Ersatzfluges. Zudem wäre es dann mit dem Hinflug schwierig.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag. Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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