Ungleichbehandlung von Abiturprüflingen
Fragestellung
hallo,
da für die gymnasiale Oberstufe der versch. Bundesländer eine unterschiedl. Anzahl von Leistungskursen u. deren Wo-std. existieren u. zudem unterschiedl. Bewertungs- u. Berechnungsmodelle der Abi-Bewertg existieren, ergibt sich eine eklatante Ungleichbehandlg von Abi-Prüflingen in den verschiedenen Bundesländern.
Da die Uni´s generell allein nach Abi-Durchschnittsnoten ihre Studienanfänger auswählen, kann durch fehlende 10tel bei der Durchschnittsnote der berufl. Lebensweg evtl. in ungewünschte Richtungen gedrückt werden.
Sehen Sie eine Erfolgschance, gerichtl. gegen diese Ungleichheit/Ungerechtigkeit u. die diesbezügliche Aufnahmepraxis der Uni´s vorzugehen?
mfg R.Schoeneich
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Antwort von Rechtsanwalt Tamas Asthoff
Sehr geehrter Fragesteller,
die Problematik die Sie aufwerfen ist sehr interessant. Allerdings sehe ich zur Zeit keine rechtliche Handhabe, um dem Einhalt zu gebieten.
Eklatant auffällig dürfte der Grundrechtsverstoss dabei sein.
Nach Art. 3 GG sind alle Menschen gleich.
Juristisch darf danach gleiches nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandelt werden. Genau das ist jedoch der Fall, so dass theoretisch sogar eine Verfassungsbeschwerde möglich sein könnte: es findet eine eklatante Ungleichbehandlg von Abi-Prüflingen in den verschiedenen Bundesländern statt.
Es gibt 16 verschiedene Studien- und Lehrsysteme der Länder; die Gesetzgebung sieht über die Ungleichbehandlung, die durch die Hochschulzulassungskriterien folgen hinweg - denn die Schulgesetze sind Ländersache.
Die Verfassungsbeschwerde dürfte keinen Erfolg haben, jedenfalls auch nicht vor Einführung des Zentralabiturs beendet sein und damit gegenstandslos werden.
Es gibt vermehrte Stimmen, Uni-Zulassungen nicht nur nach der Note zu vergeben. Noch ist das Praxis und steht hier auf einem anderen Blatt.
Sehr interessant ist folgender Artikel in dem von Ihnen genannten Zusammenhang:
http://www.faz.net/aktuell/beruf-chance/campus/vergleichbarkeit-von-abiturnoten-13086933.html
Wenn Sie von einer Hochschule abgelehnt worden sind, so wäre der Rechtsweg möglich. Sich in dem Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens auf die angesprochene Ungleichbehandlung zu berufen, dürfte aber ebenfalls wenig Aussicht auf Erfolg bringen, da jede Hochschulde einen sachlichen Grund für das jeweilige nummerus clausus anführen wird.
Dies ist schliesslich auch das Problem Ihrer Fragestellung. Eine abstrakte Normenkontrolle dürfte nicht möglich sein; die jeweiligen Lndesgesetze sind nicht mehr angreifbar und für die konkrete Normenkontrolle fehlt ggf. auch das Rechtschutzinteresse. Dies bedeutet, dass Sie selbst Empfänger eines Ablehnungsbescheides sein müssen, um gegen die Praxis vorzugehen . Sonst , als unbeteiligter Dritter, ist dies nicht möglich. Aber auch als Empfänger des Ablehnungsbescheides wären die Erfolgschancen gering.
Es tut mir leid, ihnen keine bessere Antwort gegeben haben zu können.
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Ich wünsche Ihnen noch ein frohes Osterfest,
T. Asthoff, Bielefeld
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