Umsatzsteuerliche Bewertung von Güterbeförderungen
Fragestellung
Frage 1
A ist Transportunternehmer in Deutschland
B ist Auftraggeber
A wird von B beauftragt, für ihn eine Güterbeförderung in die Schweiz zu erbringen.
Wie ist dieser Vorgang für A umsatzsteuerrechtlich zu bewerten ?
Insbesondere: Ort der sonst.Leistungen und damit auch ob mit oder ohne USt berechnet werden muss oder ob gem. § 4 UStG steuerfrei !!
Frage 2
C ist Auftraggeber mit Sitz in England
A wird von C beauftragt, für ihn ein Güterbeförderung von Hannover nach London durchzuführen.
Wie ist dieser Vorgang für A umsatzsteuerrechtlich zu bewerten ?
Insbesondere: Ort der sonst. Leistung und damit auch ob mit oder ohne USt berechnet werden muss oder ob Steuerfreiheit eintritt !!
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Patrick Peiker
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre umsatzsteuerrechtlichen Fragen zu den von Ihnen geschilderten Sachverhalten wie folgt:
Ich gehe davon aus, dass A Unternehmer gem. § 2 Abs.1 UStG ist und nicht unter die Kleinunternehmerregelung gem. § 19 Abs.1 UStG fällt. Somit wären die in Deutschland ausgeführten Umsätze grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig.
Ich gehe ebenso davon aus, dass B und C aus den von Ihnen geschilderten Sachverhalten ebenso Unternehmer nach § 2 Abs.1 UStG sind. Da zum Unternehmenssitz von A und C keine Angaben gemacht wurden, spiele ich Ihnen verschiedene Szenarien durch:
Zu Frage 1
A erbringt an B eine sonstige Leistung nach § 3 Abs.9 UStG. Für das von B an C dafür gezahlte Entgelt wäre von A Umsatzsteuer abzuführen, wenn die Leistung in Deutschland erbracht werden würde.
Der Ort der erbrachten sonstigen Leistung ist gem. § 3a Abs.2 UStG dort, wo der Leistungsempfänger (B) sein Unternehmen betreibt. Sofern B sein Unternehmen in Deutschland betreibt, ist die Leistung des A in Deutschland umsatzsteuerbar. Nach § 4 Nr.3 a) aa) UStG ist die Leistung des A aber steuerfrei, wenn Sie mit einer Ausfuhr nach § 6 UStG zusammenhängt. Das würde in diesem Beispiel vorliegen, da B den Gegenstand als Unternehmer grenzüberschreitend in ein Drittland (Schweiz) liefert. Somit liegt eine Ausfuhr des B vor. Die Leistung des A hängt somit mit einer Ausfuhr zusammen.
A müsste somit in diesem Fall keine Umsatzsteuer berechnen.
Betreibt B sein Unternehmen im europäischen Ausland, ist keine Deutsche Umsatzsteuer zu erheben, da sich der Ort der Leistung im Ausland befindet. Jedoch müsste B die in dem Land seines Unternehmenssitzes zu zahlende Umsatzsteuer für A Anmelden und an das dortige Finanzamt abführen. Das Gleiche gilt, wenn B sein Unternehmen in der Schweiz betreiben würde.
Zu Frage 2
Hier gilt das Gleiche wie bei Frage 1. A erbringt an C eine sonstige Leistung. Ort der sonstigen Leistung ist der Ort, an dem C sein Unternehmen betreibt. Betreibt C sein Unternehmen in Deutschland, ist die Leistung des A in Deutschland umsatzsteuerbar. Eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 UStG greift hier nicht, da die Leistung nicht mit einer Ausfuhr nach § 6 UStG, sondern mit einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 6a UStG in Verbindung steht. Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung durch A selbst liegt nicht vor, da er keine Lieferung nach § 3 Abs.1 UStG ausführt. Die Lieferung wird von C ausgeführt.
A müsste in diesem Fall also Umsatzsteuer berechnen.
Betreibt C sein Unternehmen in England, würde die Leistung des A in England als erbracht gelten, § 3a Abs.2 UStG. Somit müsste C für A in England die Umsatzsteuer anmelden und abführen.
Zusammenfassung
- Leistung A an B
Wenn A für B befördert und B seinen Sitz in Deutschland hat, dann ist der Ort der Leistung in Deutschland. Somit ist die Leistung umsatzsteuerbar aber nach § 4 Nr.3 a) aa) UStG umsatzsteuerfrei. Somit keine Berechnung von Umsatzsteuer durch A!
Wenn B seinen Sitz im Ausland hat, dann keine Berechnung von Umsatzsteuer durch A. B muss aber Umsatzsteuer für A in der Schweiz abführen. Hier auch keine Umsatzsteuerberechnung durch A!
- Leistung A an C
Der Ort der Leistung bestimmt sich gleich in Fall 1, mit dem Unterschied, dass die Leistung des A nicht umsatzsteuerfrei ist, wenn C seinen Sitz in Deutschland hat. Somit muss Umsatzsteuer berechnet werden.
Wenn C seinen Sitz in England hat, erfolgt keine Berechnung deutscher Umsatzteuer durch A, jedoch sollte auf den Rechnungen des A der Hinweis stehen, dass der Leistungsempfänger der Schuldner der Umsatzsteuer ist.
Bitte beachten Sie: Diese Ausführungen gelten nur wenn B und C ebenfalls umsatzsteuerrechtliche Unternehmer nach § 2 Abs.1 UStG sind! Sollte dies nicht der Fall sein, ist die Leistung des A umsatzsteuerrechtlich anders zu behandeln.
Bitte melden Sie sich wieder bei mir, sollten B oder C keine Unternehmer sein.
Ich hoffe Ihnen Ihre Fragen mit meinen Ausführungen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet haben zu können. Sollten noch Fragen oder Unklarheiten bestehen, so scheuen Sie sich bitte nicht mich über die Kommentarfunktion zu kontaktieren. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Peiker
Steuerberater
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