Studiumskosten meines Sohnes bei der Einkommensteuer
Beantwortet von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Fragestellung
Mein Sohn hat seit 3 Jahren ein duales Studium in München gemacht. Hierzu hat er auch seinen Wohnsitz mit Wohnung in München. Bisher habe ich dafür bei der Steuererklärung einen Freibetrag pro Jahr bekommen, da ich noch Kindergeld für ihn bekomme. Mehr konnte ich nicht absetzen. Ab Februar studiert er normal weiter. Das duale Studium wurde beendet (mit Beendigung der Ausbildung). Jetzt stellt sich die Frage, ob ich hier künftig den Wohnsitz, Fahrkosten und was noch weiter bei meiner Steuererklärung ansetzen kann, was bisher ja nicht ging, da er ja ein kleines Ausbildungsgehalt bekam und selbst eine Steuererklärung machen musste.
Was wäre zu berücksichtigen bzw. zu tun, damit ich möglichst viel bei der Steuer ansetzen kann bzw. welche Konstellation wäre nötig um das Maximum ausschöpfen zu können was einem zusteht.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich möchte Ihnen nachfolgend im Rahmen einer Erstberatung einen Überblick über die steuerlichen Besonderheiten Ihres vorgetragenen Sachverhalts geben:
Vorab gehe ich davon aus, dass Ihr Sohn das 18. Lebensjahr und noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Ein Kind wird grundsätzlich zwischen dem 18. und 25. Lebensjahr nur steuerlich berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird.
Es verbleibt daher an dieser Stelle bei einer weit gefassten Definition, sodass ein Kind bereits dann für einen Beruf ausgebildet wird, wenn es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet bzw. muss immer geprüft werden, wann das Kind seinen Berufsausbildung beendet hat.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder nach Abschluss eines Erststudiums gilt grundsätzlich die gesetzliche Vermutung, dass ein volljähriges Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Dies hat zur Folge, dass das Kind, wenn es nicht als arbeitssuchend gemeldet (bis 21 Jahre) oder behindert ist, nicht mehr zu berücksichtigen ist. Die Vermutung des Gesetzgebers gilt als widerlegt, wenn der Nachwies erbracht wird, dass das Kind weiterhin für einen Beruf ausgebildet wird und tatsächlich keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die die Zeit und Arbeitskraft des Lindes überwiegend beansprucht.
Hier muss also in Ihrem Fall genau geprüft werden, inwieweit das Studium ab Februar auf das abgeschlossene duale Studium aufbaut.
Es wird zum Beispiel unterschieden:
Ausbildungsweg: Abitur-Lehre-Studium -
Wenn das Kind zunächst Abitur macht, dann eine Lehre absolviert und anschließend ein Studium aufnehmen will, dann müssen die Eltern in der Regel auch das Studium finanzieren. Obwohl bereits eine Berufsausbildung beendet ist, bejaht der Bundesgerichtshof in diesen Fällen einen weiteren Unterhaltsanspruch, wenn das Studium in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der Lehre steht und kurz nach Ende der Ausbildung aufgenommen wird. Hier ist dann bei Ihnen genau zu prüfen, ob es sich um ein Ergänzungs- und Aufbaustudium handelt.
Ausbildungsweg: Schule-Lehre-Fachabitur-Studium -
Keinen Unterhaltsanspruch gibt es dagegen in den Fällen Schule-Lehre-Fachabitur-Studium. Hier ist die Berufsausbildung mit der Lehre abgeschlossen. Der Besuch der Fachhochschule und das anschließende Studium stellen keine Fortführung der Ausbildung dar, sondern werden als neue Ausbildung betrachtet, somit kein Anspruch auf den Kinderfreibetrag oder dann ggf. Ausbildungsfreibetrag.
Für Kinder, soweit die Kinder steuerlich nicht über einen Freibetrag oder Kindergeldanspruch berücksichtigt werden, z. B. über 25 Jahre alte Kinder in Ausbildung:
Unterhaltsleistungen für andere Personen sind bis zu einem bestimmten Höchstbetrag bei den außergewöhnlichen Belastungen abzugsfähig. Begünstigt sind nur typische Unterhaltsaufwendungen wie Wohnung, Ernährung, Kleidung, Genussmittel und Versicherungsbeiträge sowie Kosten der Berufsausbildung.
Insoweit sind hier Kinder "andere Personen". Es gilt für Unterhaltszahlungen für eine Ihnen oder Ihrem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigte Person.
Sie tragen normalen Unterhalt für eine unterhaltsberechtigte Person, also beispielsweise Eltern oder Kinder. Hierzu zählen Kosten für Unterkunft, Kleidung, Ernährung etc. Begünstigt sind auch Aufwendungen für die Berufsausbildung des Empfängers, zum Beispiel für Studiengebühren oder das Semesterticket.
Diesen Fall hat der Gesetzgeber konkret in § 33a Abs. 1 EStG definiert: Normalen Unterhalt dürfen Sie als "außergewöhnliche Belastungen besonderer Art" geltend machen.
Abziehbar ist maximal der Unterhaltshöchstbetrag von 8.354 € (2014). Hinzu kommen noch die für den Empfänger aufgewandten Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegepflichtversicherung (Basisabsicherung).
Ihre Aufwendungen sind jedoch nur abziehbar, soweit der Empfänger bedürftig ist. Um diese Steuervergünstigung zu bekommen, sind die Anspruchsvoraussetzungen und in den meisten Fällen auch die Aufwendungen nachzuweisen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jeannette Uhlig, Steuerberaterin
Sie haben eine Frage im Bereich Einkommensteuererklärung?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Mit freundlichen Grüßen
Jeannette Uhlig
Als Aufwendungen kommen beispielsweise in Frage: Daueraufträge an die Kinder, Zahlung der Zimmer-/Wohnungsmiete, Zahlung von Kfz-Kosten, Fachliteratur, Telefon, Studiengebühren, Fahrtkosten, Kleidung und Versicherungen. Barzuwendungen sind aus Nachweisgründen nicht ratsam. Werden dennoch Barzuwendungen gemacht, sollten sie zumindest im Einzelnen aufgelistet und vom Kind quittiert werden. Zeitnahe Kontoabhebungen sind geeignet, die Nachweise zu stützen.
hatte ich vielleicht etwas unklar formuliert. Mein Sohn ist 23 Jahre alt und macht ein duales Studium. Hierbei ist der Teil der Berufsausbildung abgeschlossen, der Teil des Studiums läuft noch 1 Jahr weiter und endet dann in der Bachelor-Prüfung. Während diesem Jahr bekommt er keine Ausbildungsvergütung mehr. Genau darum geht meine Frage: Kann ich für dieses Jahr die Kosten einer Wohnung sowie die Fahrten nach München ansetzen und wenn ja muss ich hierzu etwas berücksichtigen. Die Kosten für Lernmittel etc. kann ich ja ohnehin ansetzen.
Vielen Dank
eingehend auf Ihre Anmerkung möchte ich Ihnen nachfolgend mitteilen:
Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung eines Kindes sind typisierend mit dem Kindergeld oder den steuerlichen Freibeträgen für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG abgegolten. Ich gehe davon aus, dass Sie Kindergeld erhalten?
Einen Zuschlag gibt es höchstens noch in Höhe von 924 EUR für die auswärtige Unterbringung des Kindes.
Der Abzug weiterer Einzelkosten des Studiums ist bei noch bestehendem Kindergeldanspruch für die Eltern ausgeschlossen. Es spielt keine Rolle, wie hoch die tatsächlichen Kosten für den Unterhalt und die Berufsausbildung eines Kindes im Einzelfall sind. Selbst wenn das Kind eine besonders teure Schule oder Universität besucht (z. B. eine Privatschule, Studium im Ausland), sind die tatsächlichen Kosten steuerlich nicht abzugsfähig. Aus denselben Erwägungen können auch die Studiengebühren steuerlich nicht gesondert berücksichtigt werden.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen nun weitergeholfen. Den Rest der Antwort können Sie dann vielleicht zu einem späteren Zeitpunkt nutzen.
Ich verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jeannette Uhlig, Steuerberaterin