Stornierungsgebühren Ferienwohnung Unklarheit
Fragestellung
Es wurde von mir eine Ferienwohnung auf booking.com gebucht, welche ich 7 Tage vor Reiseantritt storniert habe. Die Reise wurde von mir gebucht vom 05.04 bis 12.04. Nun eine Woche später erhielt ich eine Email mit der Bitte der Bezahlung der Stornierungsgebühren von 80% (insgesamt 336?) innerhalb von 5 Tagen. Mir stellt sich nun die Frage ob ich bezahlen muss,wenn nachweisbar ist dass die Ferienwohnung anderweitig vermietet worden ist, bzw. nur einen kleineren Teil bezahlen muss, wenn dies Nachweisbar ist.
Da die Ferienwohnung auf einer anderen Seite einen Terminkalendar hat wo steht dass dieser Zeitraum reserviert worden war, bzw. durch meine Recherchen auf Booking.com herauskam dass diese ausgebucht ist. Was gibt es zu tun, ist der Vermieter im Recht?
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Antwort von Rechtsanwalt Stefan Steininger
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
grundsätzlich hat der Vermieter Recht, die Stornokosten sind nach Mietvertraglichen Regeln zu entrichten, wobei 80% des Mietpreises bei einer Ferienwohnung im Hinblick auf die ersparten Aufwendungen sich als allgemein üblicher Satz eingebürgert hat.
Der Vermieter muss sich auch die Vorteile durch die anderweitige Vermietung anrechnen lassen (§ 537 Abs. 1 S. 2 Alt.2)
Wenn Sie also tatsächlich nachweisen können, dass genau dieses Objekt zu dieser Zeit vermietet war, ist der dortige Mietpreis auf die Storno-Kosten anzurechnen. Sofern diese zu den normalen Bedingungen erfolgt ist, dürfte dann keine Zahlung mehr gefordert werden; wenn jedoch ein "last-Minute-Preis" gewährt wurde, bliebe noch die Differenz zu zahlen.
Aber Vorsicht: Ob allein der Internet-Kalender als Beweis ausreichend ist, kann im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung ggf. problematisch werden. Bsp. hat das AG Kempten mal die Auffassung vertreten, dass solche Buchungskalender keinen Beweiswert haben, da diese nicht aktuell sein müssen und evtl. auch Hotelzimmer für anderweitige Verwendung dort nicht eingebucht werden.
Daher liegen Sie mit der rechtlichen Einschätzung absolut richtig, allerdings müssen die Voraussetzungen beweisbar sein.
Aber einen gewissen Spielraum gibt das schon, so dass ich den Vermieter hier zunächst damit konfrontieren und die Antwort abwarten würde.
Gerne war ich Ihnen behilflich uns stehe auch in der Zukunft zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Steininger
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der Vermieter hat mir eine Frist von 5 Tagrn auferlegt für die Bezahlung.Kann ich diese Verlängern z.b. aufgrund von Zahlungsschwierigeiten?
MfG,
Dominik Roth
Das ich Ihre Aufpassen bestätigt habe ändert nichts daran, dass ich Ihre Fragen ordnungsgemäß beantworten konnte.