Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen vonWohnimmobilie
Fragestellung
In einem 19889 erworbenen Appartement habe ich ca. 16 Jahre selbst gewohnt. Während dieser Zeit habe ich die Wohnung als Zweitwohnsitz (am Arbeitsplatz) abgerechnet. Danach, bis 2017, habe ich die Wohnung vermietet, entsprechend abgeschrieben und deklariert. Nun habe ich sie verkauft.
Frage: ist der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig, trotz mehr als 10-jähriger Eigennutzung?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Patrick Peiker
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich danke Ihnen für Ihre Anfrage, dich ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt beantworte:
Ich gehe davon aus, dass sich das Appartement seit Erwerb durchgehend in Ihrem Privatvermögen befunden hat und nicht zu einem Unternehmensvermögen gehört hat.
In diesem Fall sind Veräußerungen von Immobilien nach § 23 Abs.1 Nr.1 EStG nur steuerpflichtig, sofern zwischen Erwerb und Veräußerung weniger als 10 Jahre liegen. Da Sie das Appartement bereits 1989 erworben haben, ist diese 10-Jahres-Frist bei einem Verkauf der Immobilie nach dem Jahr 1999 abgelaufen. Der Verkauf Ihrer Immobilie ist demnach steuerfrei. Auf die Art wie die Immobilie genutzt wurde kommt es nicht an, sofern Sich die Immobilie in Ihrem Privatvermögen befunden hat. Eine zwischenzeitliche Vermietung führt in Ihrem Fall nicht zu einer Steuerpflicht bei der Veräußerung.
Ich hoffe Ihnen zu Ihrer Zufriedenheit weitergeholfen zu haben. Sollten noch Fragen oder Unklarheiten bestehen, so scheuen Sie sich bitte nicht mich über die Kommentarfunktion zu kontaktieren. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Peiker
Steuerberater
Sie haben eine Frage im Bereich Einkommensteuererklärung?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Antwort des Experten: Vielen Dank für Ihre Bewertung!
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Peiker | Steuerberater