Steuer auf ausbezahlte Zinsen
Beantwortet von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Fragestellung
Bin in Venezuela anssäsig, habe keinen Wohnsitz in Deutschland. Vor zwei Jahren habe ich Privat einem Onkel in Deutschland Geld geliehen (dieses Geld kam durch eine Überweisung aus dem Ausland nach Deutschland) und dieser hat mir nun die angefallenen Zinsen über diesen Zeitraum ausgezahlt. Muss ich nun in Deutschland darauf Steuern zahlen, da ich diesen Gewinn ja hier in Venezuela angeben und versteuern muss.
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Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich möchte Ihnen diese im Rahmen der Erstberatung nachfolgend nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt beantworten:
Da Sie in Deutschland weder einen Wohnsitz noch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt, erstreckt sich die deutsche Steuerpflicht nur auf Ihre inländischen Einkünfte gemäß § 49 EStG (sog. beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG).
Der deutsche Paragraph § 49 Nr. 5 EStG enthält die Regelung, welche Einkünfte aus Kapitalvermögen unter die beschränkte Steuerpflicht fallen. Es fallen nur solche Einkünfte aus Kapitalvermögen unter die beschränkte Steuerpflicht, die eine besonders enge Verbindung zum Inland aufweisen. Deutlich wird dies aus § 49 Nr. 5 Buchst. c EStG (Zinsen), wonach ein dinglicher Bezug zum Inland bestehen muss, um die beschränkte Steuerpflicht zu begründen. Laut Sachverhalt haben Sie Ihrem Onkel ein Privatdarlehen gewährt ohne weitere Bindung an ein Grundstück in Deutschland oder ähnlichem. Das heißt, dass Sie durch die einfache Hingabe des Darlehens und Rückzahlung nebst Zinsen ohne weitere Bedingungen in Deutschland nicht beschränkt einkommensteuerpflichtig sind.
Sie sind nicht beschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 49 EStG.
Aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) wird das Besteuerungsrecht regelmäßig dem Wohnsitzstaat (Ansässigkeitsstaat, hier: Venezuela) des Empfängers der Kapitaleinkünfte zugewiesen. Der Ansässigkeitsstaat des Leistenden (Quellenstaat, hier: Deutschland) hat häufig das Recht zur Erhebung einer Quellensteuer (Kapitalertragsteuer). siehe DBA Deutschland-Venezuela Art. 11.
Die Doppelbesteuerung wird dann durch die Anrechnungsmethode vermieden.
Das heißt:
Da der Steuereinbehalt bei beschränkt steuerpflichtigen Privatanlegern abgeltende Wirkung hat (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG), müssen diese in Deutschland keine "Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige" abgeben. Nach den meisten Doppelbesteuerungsabkommen darf der Quellenstaat (Land, in dem die Kapitalerträge erzielt werden) auf Zinsen nur 10 % Quellensteuer einbehalten. Deshalb können Sie sich die Differenz zwischen der Abgeltungsteuer und der nach dem für Sie geltenden DBA maximal zulässigen Quellensteuer vom deutschen Bundeszentralamt für Steuern erstatten lassen.
Den nicht erstattungsfähigen Teil der deutschen Abgeltungsteuer dürfen Sie sich in der Regel auf Ihre ausländische Einkommensteuer, die Sie im Wohnsitzland auf Ihre deutschen Kapitaleinkünfte zahlen, anrechnen lassen.
Trotz Quellensteuerabzugs entsteht eine Steuer aber nur, wenn der Empfänger der Kapitalerträge nach Nr. 5 der beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Es ist eine trotzdem erhobene Quellensteuer zu erstatten.
Grundsätzlich gilt laut vorliegendem Sachverhalt:
Die Zinsen werden bei Ihnen in Venezuela versteuert. Sie unterliegen nicht dem deutschen Quellensteuerabzug.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen im Rahmen der Erstberatung als Übersicht über Ihren geschilderten Sachverhalt weitergeholfen. Ich bitte aber Ihren Einzelfall zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Jeannette Uhlig, Steuerberaterin
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