Rückzahlung Jahressonderzahlung !
Fragestellung
Gute Tag,
ich werde mich zum 01.01.2018 beruflich verändern, bekomme aber mit dem Novembergehalt eine Jahressonderzahlung in Höhe eines Brutto Monatsgehaltes ausgezahlt !
Diese Vereinbarung wurde schriftlich in 2015, als Ergänzung zum meinem Arbeitsvertrag unter § 3 Vergütung vereinbart.
Originaltext :
Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer ein volles Monatsgehalt als Jahressonderzahlung, die Auszahlung der Jahressonderzahlung erfolgt jeweils mit der Gehaltsabrechnung im November !
Nun die Frage :
Muss ich diese bei Kündigung zum 31.12.2017 evtl. zurück zahlen ?
Marc Henning
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Da Jahressonderzahlungen rein freiwillig sind, können sie grundsätzlich auch unter dem Vorbehalt der Rückzahlung bei einer Eigenkündigung oder bei einer durch den Arbeitnehmer veranlassten Kündigung des Arbeitgebers erstellt werden. Ist das allerdings wie hier vorbehaltslos geschehen, so kann der Arbeitgeber nicht einfach dazu übergehen und im Kündigungsfall eine Rückforderung veranlassen.
Denn das würde Sie unzumutbar belasten und auch überraschend sein, also vor dem Hintergrund des Gebots von Treu und Glauben so nicht funktionieren.
So ist das also auch dem Arbeitgeber zuzumuten, eine Rückzahlung entsprechend als Klausel zu vereinbaren, was er hätte tun können, aber nicht getan hat.
Daher haben Sie eine Rückzahlung nicht zu befürchten.
Der Anspruch entfällt daher im Übrigen nur z. B. wenn der Arbeitnehmer VOR Fälligkeit des Anspruches oder vor dem jeweiligen Stichtag ausscheidet (BAG Urt. v. 08.03.95 = NZA 96, 418). Auch das müsste explizit geregelt sein, was es hier nicht ist.
Daher haben Sie eine Rückzahlung nicht zu befürchten.
Die Deckungsschutzanfrage werde ich morgen bearbeiten und weiter berichten, wenn ich von Ihrer Rechtschutzversicherung gehört habe.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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Danke für die Antwort..
Marc Henning
haben Sie eine Kostendeckung erhalten ?
Wenn ja, wie bekommen ich den Betrag den ich über Pay-Pal gezahlt habe, zurück ?
Gruß Marc Henning
nein, leider habe ich hier noch keine Antwort erhalten. Sollte dieses dann Anfang der nächsten Woche nicht der Fall sein, würde ich dort noch einmal nachfragen, in Ordnung?
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
ja, so können wir verbleiben.
Gruß
schon Info seitens Advocard ?
Gruß Marc Henning