Rentenbescheid prüfen
Beantwortet von Rentenberater Roland Schömann
Fragestellung
Vielen Dank für Ihr Angebot, welches ich hiermit gerne annehme. Bitte kontaktieren Sie mich schnellstmöglich, um die Details abzustimmen.
Kontaktdaten:
084415911
e.gerlsbeck@gerlsbeck.com
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Meine ursprüngliche Anfrage:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin am 6.5.1954 geboren.
Ich habe im Landratsamt Pfaffenhofen von 1.9.1970 bis zur Geburt meines Sohnes am 16.11.1978 gearbeitet. 25.02.1982 kam mein 2. Sohn zur Welt
Nach der Elternzeit wurde ich als Aushilfe im schwiegerelterlichen Betrieb mit damals circa 400 DM berechnet.
Wenn ich meinen Rentenbescheid ansehe habe ich eine Lücke von 1984 bis 1999 obwohl ich immer Gehalt bezogen habe. Meiner Meinung nach stimmen die Daten über die Kinder.
Ich habe auch einen Bescheid der BVK über 5,07 Versorgungspunkte (20,28 €monatlich).
Ich erhalte heute noch 450 Euro.
Meine Frage ist: Warum zählen die 15 Jahre nicht?
Mit freundlichen Grüßen
Eva-Maria Gerlsbeck
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Ihr Angebot:
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Gerne beantworte ich Ihre Frage.
Wenn ich die Frage richtig verstehe, dann haben Sie nach der Erziehungszeit von 1984 bis 1999 für einen monatlichen Betrag von 400 DM gearbeitet ?
Einen weiteren verdienst hatten Sie nicht ?
Mit den besten Grüßen
Rentenberater Roland Schömann
Nein ich arbeite immer noch auf 450 Euro Basis im Geschäft meines Mannes.
Ich habe keine Dokumente zum Anhängen ich kann Ihnen nur meine Unterlagen einscannen oder kopieren.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rentenberater Roland Schömann
Sehr geehrte Frau Gerlsbeck,
vielen Dank für Ihren Auftrag.
Die Beschäftigung im schwiegerelterlichen Betrieb - mit dem von Ihnen genannten Einkommen - liegt im Rahmend er geringfügigen Beschäftigung gemäß § 8 SGB IV und führte in dieser Zeit zu keiner Sozialversicherungspflicht in der gesetzlichern Rentenversicherung.
Allerdings war für die geringfügige Beschäftigung in dieser Zeit noch eine zweite Voraussetzung zu erfüllen, es durfte nicht mehr als 15 Stunden in der Woche gearbeitet werden..
Somit musste für die Geringfügigkeit beide Voraussetzungen erfüllt sein, Wurde eine nicht erfüllt - also hier überschritten, dann trat Versicherungspflicht ein..
Wenn Sie also in der Zeit von 1984 bis 1999 tatsächlich nur 400,00 DM erhalten haben und wöchentlich nicht mehr als 15 Stunden gearbeitet haben, dann ist diese Zeit aus Sicht der Deutsche Rentenversicherung eine geklärte Zeit ohne Beitragsleistung.
Sollten Sie aber in einem größeren Stundenumfang gearbeitet haben, muss das beweisen oder nachgewiesen werden und könnte dann nachträglich noch eine Versicherungspflicht herbeiführen.
Ich hoffe Ihre Frage ist damit beantwortet. Sollten Sie hierzu weitere Fragen haben, dann kontaktieren Sie mich bitte
Mit freundlichen Grüßen
Roland Schömann
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